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Vermächtnis

Vermächtnis (§ 1939 BGB) – Ihr Rechtsanwalt klärt Ihre Rechte

Wer seinen Nachlass nach eigenen Vorstellungen regeln möchte, kann im Testament Vermächtnisse vorsehen. Sie eröffnen deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten als eine reine Erbeinsetzung. So lassen sich mit einem Vermächtnis beispielsweise Erbstreitigkeiten vermeiden oder auch steuerliche Belastungen reduzieren. Welche Aspekte Sie bei der Testamentserstellung oder bei der Abwicklung einer Erbschaft im Zusammenhang mit Vermächtnissen beachten sollten, erfahren Sie hier.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin

Was versteht man unter einem Vermächtnis?

Die gesetzliche Grundlage für das Vermächtnis findet sich in § 1939 BGB. Dort heißt es: „Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).“
Das bedeutet: Ein Vermächtnisnehmer erhält im Erbfall einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe oder Übertragung eines bestimmten Vermögensvorteils. Er wird jedoch nicht selbst Erbe und nimmt somit auch nicht an Rechten und Pflichten des Nachlasses teil.
Gegenstand eines Vermächtnisses können sowohl Geldbeträge als auch andere Vermögenswerte sein, etwa Immobilien, Unternehmensanteile, Kunstwerke oder laufende Einkünfte wie Mieten und Zinsen.

Vermachen oder vererben? – Unterschiede und Vorteile

Zwischen einer Erbeinsetzung und einem Vermächtnis bestehen grundlegende Unterschiede. Während ein Erbe am gesamten Nachlass mit allen Rechten und Pflichten beteiligt ist, ermöglicht das Vermächtnis eine gezielte Zuwendung einzelner Nachlasswerte.

Die Vorteile im Überblick:

  • Mit einem Vermächtnis können bestimmte Vermögenswerte direkt einer bestimmten Person zugeordnet werden, ohne dass diese in eine Erbengemeinschaft eintreten muss.
  • Der Erblasser muss den Begünstigten nicht selbst festlegen, sondern kann diese Entscheidung auch einem Erben oder einer dritten Person übertragen.
  • Als Vermächtnisnehmer kommen sogar Personen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren oder gezeugt sind.

Das Vorausvermächtnis – wenn ein Erbe zusätzlich begünstigt wird

Ein Vermächtnis kann auch zugunsten eines Miterben angeordnet werden. In diesem Fall spricht man von einem Vorausvermächtnis. Der Erbe erhält damit einen zusätzlichen Vermögensvorteil, der nicht auf seinen Erbteil angerechnet wird.
Diese Gestaltung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Immobilien, Unternehmen oder andere nicht teilbare Vermögenswerte erhalten bleiben sollen, ohne dass sie durch eine Erbengemeinschaft zerschlagen werden.t.

Weitere Arten von Vermächtnissen

Neben den genannten Formen kennt das Erbrecht zahlreiche weitere Varianten, die unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen:

  • Verschaffungsvermächtnis: Ist der vermachte Gegenstand nicht Teil des Nachlasses, müssen die Erben ihn für den Begünstigten beschaffen.
  • Gattungsvermächtnis: Wird lediglich eine Gattung bestimmt (z. B. „ein Auto“), schulden die Erben eine Sache, die den Lebensumständen des Vermächtnisnehmers entspricht. Hier besteht jedoch ein erhöhtes Streitpotenzial.
  • Wahlvermächtnis: Der Erblasser räumt dem Begünstigten die Wahl zwischen mehreren konkret bestimmten Gegenständen ein (z. B. „eines meiner drei Häuser“).
  • Gemeinschaftliches Vermächtnis: Mehrere Personen können gemeinsam bedacht werden. Stirbt einer der Begünstigten, fällt dessen Anteil in der Regel den anderen zu – es sei denn, das Testament bestimmt etwas anderes.
  • Nachvermächtnis: Mehrere Personen können zeitlich nacheinander als Begünstigte bestimmt werden, ähnlich wie bei einer Vor- und Nacherbschaft.
  • Ersatzvermächtnis: Fällt der ursprünglich Bedachte aus (z. B. durch Ausschlagung oder Tod vor dem Erbfall), tritt ein Ersatzvermächtnisnehmer an seine Stelle.

Vermächtniserfüllung – so läuft die Abwicklung ab

Während ein Erbe den Nachlass automatisch erhält, wird der Vermächtnisnehmer nicht unmittelbar Eigentümer des ihm zugesprochenen Gegenstands. Er besitzt lediglich einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe bzw. Übertragung.
Wie ein Vermächtnis erfüllt wird, hängt vom jeweiligen Vermögenswert ab:

  • Geldvermächtnis: üblicherweise per Überweisung.
  • Grundstück oder Immobilie: erfordert zusätzlich eine notarielle Auflassung sowie die Eintragung ins Grundbuch.
    Damit gilt: Die Umsetzung kann je nach Art des Vermächtnisses unterschiedlich komplex sein.

Fälligkeit und Verjährung des Vermächtnisanspruchs

Grundsätzlich entsteht der Anspruch des Vermächtnisnehmers bereits mit dem Erbfall – sofern der Erblasser keine abweichenden Vorgaben im Testament getroffen hat, etwa durch eine Frist.

Der Erbe darf die Erfüllung jedoch zunächst verweigern:

  • Dreimonatseinrede: Innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft ist der Erbe berechtigt, die Leistung zurückzuhalten.
  • Verzug: Ungeachtet dessen kann der Vermächtnisnehmer den Anspruch sofort geltend machen und den Erben durch Mahnung in Verzug setzen, wodurch eine Verzinsung ausgelöst wird.

Zur Verjährung gilt:

  • Regelfrist: 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen).
  • Maximalfrist: 30 Jahre, wenn keine Kenntnis besteht oder grobe Unkenntnis vorliegt.
  • Sonderfall Immobilien: Für Ansprüche aus Vermächtnissen an Grundstücken gilt eine 10-jährige Verjährungsfrist.

Steuerliche Behandlung – Vermächtnis und Erbschaftsteuer

Ein Vermächtnis gilt steuerlich als Erwerb von Todes wegen. Damit entsteht die Steuerpflicht bereits mit dem Erbfall, nicht erst mit der tatsächlichen Erfüllung. Für den Vermächtnisnehmer gelten dieselben Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze wie für Erben.

Für den Erben, der das Vermächtnis erfüllen muss, gilt es als Nachlassverbindlichkeit. Das mindert seine eigene Erbschaftsteuerlast.

Die Bewertung des vermachten Vermögens erfolgt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wertsteigerungen oder Wertverluste, die bis zur Erfüllung eintreten, können daher steuerlich von Vorteil oder Nachteil sein.

Mit Vermächtnissen Erbschaftsteuer optimieren

Besonders beim Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, bleiben die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall oft ungenutzt. Ein Vermächtnis zugunsten der Kinder kann hier eine sinnvolle Ergänzung sein.
Beispiel: Der überlebende Ehegatte bleibt Alleinerbe, während die Kinder ein Vermächtnis in Höhe ihrer steuerlichen Freibeträge erhalten. So wird das Vermögen auf mehrere Personen verteilt und die Steuerlast reduziert.

Eine besonders flexible Gestaltung bietet das sogenannte Supervermächtnis. Hier darf der Alleinerbe selbst entscheiden, welches Kind in welcher Höhe ein Vermächtnis erhält. Diese Variante ermöglicht eine optimale Anpassung an die tatsächlichen Vermögensverhältnisse, setzt jedoch eine sehr sorgfältige Formulierung im Testament voraus.

Wir helfen Ihnen bei Fragen rund ums Vermächtnis

Die Gestaltung von Testamenten und Vermächtnissen erfordert nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch ein gutes Gespür für familiäre und steuerliche Aspekte. Schon kleine Formulierungsfehler können später zu Auslegungsschwierigkeiten oder sogar zu Erbstreitigkeiten führen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Wünsche rechtssicher und klar umzusetzen:

  • Beratung bei der Testamentserstellung: Wir zeigen Ihnen, welche Vermächtnisarten für Ihre persönliche Situation sinnvoll sind.
  • Gestaltung mit steuerlichem Blick: Durch eine kluge Planung lassen sich Freibeträge optimal nutzen und unnötige Steuerlast vermeiden.
  • Begleitung im Erbfall: Als Erbe oder Vermächtnisnehmer helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung und Abwicklung von Ansprüchen.

Unser Ziel ist es, für Sie rechtssichere Lösungen zu entwickeln, die Konflikte vermeiden und Ihre Vorstellungen bestmöglich umsetzen.

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