
Rechtsanwalt bei
Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstreckung und die Rolle des Testamentsvollstreckers – wir schaffen Klarheit!
Jeder Erblasser kann in seinem Testament die Durchführung einer Testamentsvollstreckung anordnen. Damit soll sichergestellt werden, dass sein letzter Wille ordnungsgemäß umgesetzt und seine persönlichen Vorstellungen bestmöglich berücksichtigt werden.
Ziel der Testamentsvollstreckung ist es, den Nachlass zügig, gerecht und im Sinne des Erblassers zu verteilen, das Vermögen zu sichern und die Hinterbliebenen finanziell abzusichern. Gleichzeitig trägt sie dazu bei, Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden und den familiären Frieden zu wahren. Selbst bei klar formulierten Testamenten können Meinungsverschiedenheiten entstehen – eine Testamentsvollstreckung kann hier vorbeugend wirken.
Als erfahrene Anwälte im Erbrecht unterstützen wir Sie bei der Verwaltung und Abwicklung von Nachlässen sowie bei allen Fragen rund um Erbengemeinschaften. In diesem Beitrag erläutern wir, was eine Testamentsvollstreckung umfasst und welche Aufgaben ein Testamentsvollstrecker übernimmt.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Gründe und Motive für eine Testamentsvollstreckung
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann aus ganz unterschiedlichen Beweggründen erfolgen. Häufig geht es darum, den letzten Willen des Erblassers konsequent umzusetzen und den Nachlass in geordneten Bahnen zu regeln.
Sicherung der Umsetzung des Erblasserwillens
Viele Erblasser wünschen sich, dass ihr letzter Wille tatsächlich so verwirklicht wird, wie sie es vorgesehen haben. Gerade bei einer Erbengemeinschaft kann ein Testamentsvollstrecker verhindern, dass der Nachlass zerschlagen oder unkoordiniert verteilt wird.
Vermeidung von Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft
Ein häufiger Grund für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist die Sorge vor Konflikten unter den Erben. Der Testamentsvollstrecker erhält die alleinige Verfügungsbefugnis über den Nachlass und sorgt für eine ordnungsgemäße Verwaltung und Verteilung. Dadurch lassen sich Auseinandersetzungen über einzelne Nachlassgegenstände oder Verwaltungsfragen oft effektiv vermeiden.
Schutz unerfahrener oder minderjähriger Erben
Wenn die Erben rechtlich unerfahren, wirtschaftlich unerprobt oder minderjährig sind, kann eine Testamentsvollstreckung eine wertvolle Absicherung bieten. Besonders bei komplexen Nachlässen – etwa mit Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien – sorgt ein fachkundiger Testamentsvollstrecker dafür, dass der Nachlass sachgerecht verwaltet wird, bis die Erben selbst dazu in der Lage sind.
Unternehmen im Nachlass
Bei der Unternehmensnachfolge spielt die Testamentsvollstreckung eine wichtige Rolle. Ein erfahrener Testamentsvollstrecker kann den reibungslosen Übergang eines Betriebs auf die nächste Generation gewährleisten. Dabei sind neben erbrechtlichen auch gesellschaftsrechtliche Fragen zu berücksichtigen, die besondere Expertise erfordern.
Besondere familiäre oder wirtschaftliche Situationen
In Fällen wie einem Behindertentestament, einem Geschiedenentestament oder wenn ein Erbe überschuldet ist, bietet sich die Testamentsvollstreckung ebenfalls an. Sie kann verhindern, dass Gläubiger, Sozialleistungsträger oder ehemalige Ehepartner Zugriff auf den Nachlass erhalten. Durch die Kombination mit einer Vor- und Nacherbschaft lässt sich der Nachlass gezielt schützen und im Sinne des Erblassers steuern.
Anordnung einer Testamentsvollstreckung
Die Entscheidung über eine Testamentsvollstreckung liegt allein beim Erblasser. Sie wird in der Regel im Testament oder Erbvertrag festgehalten und entfaltet nach dem Tod des Erblassers verbindliche Wirkung – die Erben können diese Anordnung grundsätzlich nicht außer Kraft setzen.
Wie die Testamentsvollstreckung im Einzelnen ausgestaltet wird, hängt von den individuellen Wünschen und Zielen des Erblassers ab. Er kann festlegen, ob sich die Vollstreckung auf den gesamten Nachlass beziehen oder nur bestimmte Vermögenswerte oder Erben betreffen soll.
Gerade wenn der Erblasser besondere Vorgaben oder Einschränkungen für die Testamentsvollstreckung vorsieht, empfiehlt es sich, die Formulierungen im Testament mit fachkundiger Unterstützung auszuarbeiten. So wird sichergestellt, dass der letzte Wille eindeutig und rechtssicher umgesetzt werden kann.
Arten der Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung individuell nach seinen Vorstellungen gestalten. Je nach Zielsetzung und Umfang kommen verschiedene Varianten in Betracht. Die beiden häufigsten Formen sind die Abwicklungs- und die Verwaltungsvollstreckung.
Abwicklungsvollstreckung
Die Abwicklungsvollstreckung ist die gängigste Form der Testamentsvollstreckung. Sie tritt automatisch ein, wenn der Erblasser zwar eine Testamentsvollstreckung anordnet, jedoch keine näheren Bestimmungen trifft.
In diesem Fall ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, den Nachlass zu verwalten und die Erbmasse ordnungsgemäß unter den Erben zu verteilen.
Zunächst begleicht der Testamentsvollstrecker alle offenen Verbindlichkeiten des Erblassers und erfüllt etwaige Vermächtnisse oder Auflagen. Anschließend sorgt er dafür, dass der verbleibende Nachlass zügig auf die Erben aufgeteilt wird.
Bei unteilbaren Vermögenswerten – etwa Immobilien oder Unternehmensanteilen – kann ein Verkauf oder eine Versteigerung erforderlich sein, um eine faire Aufteilung zu ermöglichen.
Die Abwicklungsvollstreckung endet, sobald die Erbauseinandersetzung abgeschlossen und der Nachlass vollständig verteilt ist.
Verwaltungsvollstreckung
Alternativ kann der Erblasser festlegen, dass der Nachlass über einen bestimmten Zeitraum hinweg verwaltet werden soll, ohne dass eine sofortige Aufteilung erfolgt. Diese sogenannte Verwaltungsvollstreckung ist in § 2209 BGB geregelt.
Hier liegt der Schwerpunkt auf der Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses. Der Testamentsvollstrecker kümmert sich um laufende Verpflichtungen, bewahrt Vermögenswerte und trifft Entscheidungen im Interesse der Erben – ohne den Nachlass aufzuteilen.
Diese Variante wird häufig für bestimmte Nachlassbestandteile angeordnet, etwa für Immobilien, Unternehmen oder Vermögenswerte, die eine langfristige Verwaltung erfordern. Besonders sinnvoll ist sie, wenn Erben noch minderjährig, unerfahren oder wirtschaftlich unerprobt sind – etwa bis zum Erreichen eines bestimmten Alters oder eines beruflichen Abschlusses.
Kosten einer Testamentsvollstreckung
Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist ein wesentlicher Punkt, den der Erblasser idealerweise bereits im Testament eindeutig regeln sollte.
Nimmt der Testamentsvollstrecker das Amt an, ist er an die im Testament festgelegte Vergütung gebunden.
Hat der Erblasser hingegen keine ausdrückliche Regelung zur Vergütung getroffen, muss eine Einigung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben erfolgen.
In diesem Fall sieht das Gesetz eine „angemessene Vergütung“ vor. Was als angemessen gilt, richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit und Dauer der Tätigkeit.
In der Praxis wird die Vergütung häufig mithilfe von Tabellenmodellen bestimmt, die einen bestimmten Prozentsatz des Bruttonachlasses zugrunde legen. Alternativ kann auch eine zeitabhängige Abrechnung vereinbart werden, insbesondere bei komplexen oder langwierigen Nachlassabwicklungen.
Darüber hinaus werden dem Testamentsvollstrecker sämtliche notwendigen Auslagen ersetzt – etwa Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Gutachtern –, sofern diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich waren.
Pflichten des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker übernimmt eine zentrale Rolle bei der Verwaltung, Sicherung und ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses. Seine Aufgaben sind gesetzlich klar definiert und verlangen ein hohes Maß an Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein. Zu seinen wichtigsten Pflichten zählen:
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB):
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, ein vollständiges und transparentes Nachlassverzeichnis zu erstellen, um den Erben einen Überblick über sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu verschaffen. - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 2218 BGB):
Gegenüber den Erben muss der Testamentsvollstrecker regelmäßig Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und nach Abschluss seiner Arbeit Rechenschaft über die Verwaltung des Nachlasses ablegen. - Sorgfältige und gewissenhafte Amtsausübung (§ 2205 Satz 1 BGB):
Er hat den Nachlass im Interesse der Erben zu sichern, zu verwalten und – sofern erforderlich – zu vermehren. Hierzu gehört auch die Erfüllung der im Testament festgelegten Auflagen und Vermächtnisse. - Durchführung von Anstands- und Pflichtschenkungen (§ 2205 Satz 3 BGB):
Der Testamentsvollstrecker kann unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen tätigen, sofern diese dem Willen des Erblassers entsprechen und den Nachlass nicht gefährden. - Verbot von Eigengeschäften (§ 181 BGB):
Eigengeschäfte, also Handlungen, bei denen der Testamentsvollstrecker auf beiden Seiten beteiligt wäre (z. B. Erwerb von Nachlassgegenständen für sich selbst), sind untersagt, um Interessenkonflikte zu vermeiden. - Haftung (§ 2219 BGB):
Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig, haftet er den Erben gegenüber persönlich mit seinem Privatvermögen für den entstandenen Schaden. - Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses:
Zur Legitimation seiner Tätigkeit kann der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht ein entsprechendes Zeugnis beantragen. Dieses Dokument weist ihn offiziell als berechtigte Person zur Verwaltung und Verfügung über den Nachlass aus.
Konflikte zwischen Testamentsvollstrecker und Erben – was gilt im Streitfall
Obwohl die Testamentsvollstreckung in erster Linie dazu dient, Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden, kann sie selbst zum Auslöser von Konflikten werden.
Für manche Erben wirkt die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers wie eine Einschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit oder gar wie eine Bevormundung. In der Praxis entstehen Spannungen häufig bei der Abwicklung des Nachlasses, der Verteilung der Vermögenswerte oder bei Fragen zur Vergütung des Testamentsvollstreckers.
Kommt es zu Pflichtverletzungen – etwa bei fehlerhafter Verwaltung, mangelnder Auskunft oder unsachgemäßem Handeln –, können die Erben beim Nachlassgericht die Abberufung des Testamentsvollstreckers beantragen.
Darüber hinaus haftet der Testamentsvollstrecker für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten entstanden sind, persönlich mit seinem Privatvermögen.
Eine transparente Kommunikation, die Offenlegung aller relevanten Informationen und die gewissenhafte Erfüllung der gesetzlichen Pflichten helfen, Konflikte zu vermeiden und das Vertrauen der Erben zu erhalten.
Kompetente Unterstützung bei allen Fragen zur Testamentsvollstreckung
Sie sind unsicher, wie Ihr Testament formuliert sein sollte oder wie eine Testamentsvollstreckung im Detail abläuft?
Bei komplexen Nachlassstrukturen oder umfangreichen Vermögenswerten kann fachkundige Unterstützung entscheidend sein.
Unsere auf Erbrecht spezialisierten Anwälte beraten Erblasser, Testamentsvollstrecker und Erben umfassend zu allen rechtlichen Fragen der Testamentsvollstreckung – unter anderem in folgenden Bereichen:
- Gestaltung und Prüfung von Testamenten mit Anordnung einer Testamentsvollstreckung
- Entwicklung von Strategien zur Haftungsvermeidung für Testamentsvollstrecker
- Rechtliche Begleitung bei Unternehmensnachfolgen und betrieblichen Vollstreckungen
- Unterstützung von Testamentsvollstreckern vor Amtsübernahme, etwa bei Haftungsfragen oder Verfahrensvorbereitung
- Vertretung bei Streitigkeiten über Vergütung, Entlassung oder Haftung von Testamentsvollstreckern
Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder über das Kontaktformular, wenn Sie Fragen zur Testamentsvollstreckung haben – wir unterstützen Sie kompetent und zuverlässig.

TERMINVEREINBARUNG:
| 0761 48 87 44 66 | |
| 0761 48 87 44 60 | |
| rossi@winkler-kanzlei.de |
