Rechtsanwalt bei
Streitigkeiten um das Sorgerecht

Ihr Recht, für Ihr Kind zu sorgen

Nach deutschem Familienrecht gilt: Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet, steht ihnen automatisch das gemeinsame Sorgerecht zu.

Die leibliche Mutter besitzt in jedem Fall das Sorgerecht. Der Vater ist dann sorgeberechtigt, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder wenn beide – bei unverheirateten Eltern – eine Sorgerechtserklärung beim zuständigen Jugendamt abgeben.

Ist keine Ehe vorhanden, liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter. Der Vater kann das gemeinsame Sorgerecht beantragen, sofern die Mutter zustimmt oder das Familiengericht eine entsprechende Entscheidung trifft. Maßgeblich ist dabei stets, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient.

Das Sorgerecht umfasst zwei zentrale Bereiche: die Personensorge, also Erziehung, Betreuung und gesundheitliche Entscheidungen, sowie die Vermögenssorge, die die finanzielle Absicherung des Kindes betrifft. In wichtigen Angelegenheiten müssen sich beide Sorgeberechtigten einigen – besteht Uneinigkeit, hat jeder ein Widerspruchsrecht.

Kommt es zu anhaltenden Konflikten oder verweigert ein Elternteil die Zusammenarbeit, kann das Familiengericht (FamG) einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zusprechen.

Diese Regelungen gelten nicht nur für leibliche, sondern auch für Adoptiveltern, die die volle Verantwortung und Fürsorgepflicht für ihr Kind übernehmen.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin

Aufenthaltsbestimmungsrecht – wo Ihr Kind leben soll

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Sorgerechts. Es regelt, wo ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und an welchem Ort es lebt.

Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht liegt das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Alltag in der Regel bei dem Elternteil, bei dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat. Alltägliche Entscheidungen – etwa zur Freizeitgestaltung oder schulischen Organisation – trifft der betreuende Elternteil selbstständig.

Bei grundlegenden Fragen, wie einem geplanten Umzug in eine andere Stadt oder dem Besuch eines Internats, müssen sich beide Elternteile einvernehmlich einigen. Kommt keine Einigung zustande, kann ein Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beim Familiengericht (FamG) am Wohnort des Kindes beantragen oder einklagen.

Wird diesem Antrag stattgegeben, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Sorgerecht abgetrennt – gemeinsame Entscheidungen über den Wohnort des Kindes sind dann nicht mehr erforderlich. Maßgeblich für das Gericht ist dabei stets das Kindeswohl. Mit zunehmendem Alter erhält auch die Meinung des Kindes stärkeres Gewicht.

Wichtig: Ein alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht schließt das Umgangsrecht des anderen Elternteils nicht aus. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass der Kontakt – etwa durch einen Wohnortwechsel – erschwert wird.

Besuchs- und Umgangsrecht – Zeit mit Ihrem Kind

Neben der Entscheidung über den Aufenthaltsort spielt auch das Umgangsrecht eine zentrale Rolle: Es regelt, mit wem das Kind Kontakt haben darf und wie dieser Kontakt gestaltet wird.

Eltern müssen sich grundsätzlich einig sein, wenn es darum geht, das Kind vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Bei alltäglichen Fragen – etwa bei der Wahl der Freunde – genügt hingegen die Entscheidung eines Elternteils.

Beide Elternteile haben das Recht auf Umgang mit ihrem Kind, um eine Entfremdung zu verhindern und die familiäre Bindung aufrechtzuerhalten. Besonders nach einer Trennung ist dieses Recht wichtig, damit das Kind zu beiden Elternteilen eine stabile Beziehung pflegen kann.

Lebt das Kind beim Ex-Partner, steht Ihnen das Recht zu, regelmäßig Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen. Wird der Umgang ohne berechtigten Grund verweigert, können Sie beim Familiengericht (FamG) ein Umgangsverfahren einleiten. Wird der richterliche Beschluss anschließend missachtet, kann das Gericht Ordnungsstrafen verhängen.

Auch andere enge Bezugspersonen können ein eigenes Umgangsrecht haben – etwa Großeltern, Geschwister sowie Stiefeltern oder Stiefgeschwister. Ebenso gilt dies für Personen, die über längere Zeit mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt oder tatsächlich Verantwortung übernommen haben.

Wie der Umgang konkret gestaltet wird, hängt stets von den Bedürfnissen, dem Alter und der emotionalen Situation des Kindes ab – im Mittelpunkt steht dabei immer das Kindeswohl.

Unterhaltsrecht und Schenkungsrückforderungen

Eltern sind gesetzlich verpflichtet, für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Dabei unterscheidet man zwischen Betreuungsunterhalt und Barunterhalt.

Der Betreuungsunterhalt betrifft den Elternteil, der das Kind überwiegend versorgt und betreut. Nach einer Trennung oder Scheidung kann dieser Elternteil Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner haben, sofern er nicht in der Lage ist, den eigenen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Der Barunterhalt wird von dem Elternteil gezahlt, bei dem das Kind nicht lebt. Kinder haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Unterhalt, um ihren Lebensbedarf zu decken.

Ein weiteres rechtliches Thema in diesem Zusammenhang ist die Schenkungsrückforderung. Hat ein Elternteil in der Vergangenheit Vermögenswerte verschenkt, gehören diese nicht mehr zu seinem verwertbaren Vermögen. Sollte der Schenkende später nicht mehr in der Lage sein, seinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern, kann er die Schenkung zurückfordern.

In bestimmten Fällen kann auch das Sozialamt dieses Rückforderungsrecht übernehmen und gegenüber der beschenkten Person geltend machen.

Oft kommt es vor, dass sich ein Elternteil weigert, eine solche Rückforderung durchzusetzen. In solchen Situationen kann ein Anwalt für Familienrecht Ihre Interessen wahren und Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegenüber dem Ex-Partner kompetent unterstützen.

Sorgerechtsstreit? Wir stehen an Ihrer Seite!

ine Trennung ist emotional immer belastend – besonders dann, wenn gemeinsame Kinder betroffen sind. Selbst wenn sich beide Eltern zunächst einig sind, entstehen später häufig Konflikte bei der Umsetzung des geteilten Sorgerechts. Gerade in jungen Jahren hat die Zeit mit beiden Elternteilen großen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes.

Typische Streitpunkte sind der Wohnort, Fragen der Erziehung, gemeinsame Urlaubsregelungen oder der Kontakt zu bestimmten Personen. Kommt ein Elternteil seinen Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Sorgerecht nicht nach, können Sie Ihre Rechte auch gerichtlich durchsetzen.

Das Familiengericht (FamG) bietet zudem gemeinsam mit dem Jugendamt die Möglichkeit, in einem außergerichtlichen Einigungsverfahren zu einer Lösung zu finden.

Unsere Kanzlei für Familienrecht unterstützt Sie dabei, faire und klare Vereinbarungen zu treffen, die das Wohl Ihres Kindes in den Mittelpunkt stellen. Ziel ist es, Konflikte zu vermeiden und eine verlässliche Regelung für alle Beteiligten zu schaffen.

Wir beraten Sie umfassend zu Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmung, Umgangsrecht und Unterhalt – und vertreten Sie, wenn nötig, entschlossen vor Gericht, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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