
Rechtsanwalt
Schenkung und Schenkungsrecht
Rechtsanwalt Vermögensübertragung durch Schenkung
Die vorzeitige Regelung der Erbfolge durch eine Schenkung zu Lebzeiten ist eine bewährte Möglichkeit, die Nachfolge zu gestalten. Als Ergänzung oder Alternative zur erbrechtlichen Vermögensübertragung bietet sie sowohl rechtliche als auch steuerliche Vorteile – besonders bei der Übertragung von Immobilien oder der Nachfolge in einem Unternehmen.
Es ist jedoch wichtig, potenzielle Risiken für die Schenkenden Generation zu vermeiden, indem entsprechende vertragliche Regelungen getroffen werden. Unsere kompetenten Fachanwälte und Steuerberater stehen Ihnen bei der sorgfältigen Planung und Umsetzung lebzeitiger Vermögensübertragungen zur Seite.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Was ist eine Schenkung? (rechtlich und steuerlich)
Im Zivilrecht (§ 516 BGB) wird eine Schenkung als unentgeltlicher Vertrag definiert, bei dem sich eine Partei verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Im Gegensatz zu anderen unentgeltlichen Verträgen (wie z.B. Leihe oder Auftrag) wird bei der Schenkung das Geschenk dauerhaft in das Vermögen des Beschenkten überführt, nicht nur zur vorübergehenden Nutzung.
Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten stellen keine Schenkung dar, obwohl der Bundesgerichtshof sie in bestimmten Fällen wie Schenkungen behandelt.
Steuerlich wird die Schenkung in § 7 ErbStG geregelt. Sie unterliegt der Schenkungssteuer, wenn durch die Zuwendung der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Dabei gilt grundsätzlich der zivilrechtliche Schenkungsbegriff, wobei die konkreten Steuerregelungen in den Absätzen 1, 6, 7 und 8 des § 7 ErbStG abschließend festgelegt sind.
Verschenken statt vererben? Gründe für eine Schenkung
Der Schenkungsvertrag – Form und Inhalt
a. Formvorschriften für die Schenkung
Eine sofort ausgeführte „Handschenkung“ ist grundsätzlich formfrei wirksam, es sei denn, es handelt sich um ein Grundstück. Ein Schenkungsvertrag hingegen bezieht sich auf eine spätere Erfüllung und unterliegt nach § 518 BGB der Notarform. Diese strengen Formvorschriften sollen vor übereilten oder unbedachten Schenkungen schützen und dienen auch als Beweissicherung im Streitfall. Wird die notarielle Form nicht eingehalten – etwa bei einem privatschriftlichen Vertrag – bleibt die Schenkung dennoch gültig, wenn die versprochene Leistung erbracht wird, da der Formmangel als geheilt gilt.
Auch eine Schenkung, die als Abfindung Bestandteil eines Pflichtteilsverzichts- oder Erbvertrags ist, muss notariell beurkundet werden.
Unabhängig von den Formvorschriften sollte bei bedeutenden Vermögensübertragungen (abgesehen von üblichen Gelegenheitsgeschenken wie bei Hochzeiten oder Geburtstagen) stets ein sorgfältig ausgearbeiteter Schenkungsvertrag vorliegen.
b. Der Schenkungsvertrag und seine Bestandteile
Wichtige Bestandteile eines Schenkungsvertrags können sein:
- Der Schenkungsgegenstand, bei Immobilien insbesondere mit den relevanten Grundbuchdaten.
- Die Erklärung der Übertragung.
- Regelungen zu Rückforderungs- und Vorbehaltsrechten.
- Anrechnung auf ein Pflichtteilsrecht bei Schenkungen an nahe Angehörige.
- Bestimmungen zum Besitzübergang und eventuell zur Mängelhaftung.
Bei Grundstücksschenkungen ist zudem die Auflassung und die Grundbucherklärung Bestandteil des notariellen Schenkungsvertrags.
c. Die Haftung des Schenkers
Nach § 521 BGB haftet der Schenker nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies stellt eine Besserstellung des Schenkers im Vergleich zum Käufer dar, der auch für leichte Fahrlässigkeit haftet. Der Grund für diese Privilegierung liegt darin, dass der Schenker in der Regel aus uneigennützigen Gründen Vermögen überträgt. Der Haftungsmaßstab kann im Schenkungsvertrag verschärft oder gemildert werden, wobei die Haftung für Vorsatz stets bestehen bleibt.
Absicherung des Schenkers – Nießbrauch, Wohnrecht & Co.
Ein zentraler Aspekt bei jeder unentgeltlichen Vermögensübertragung ist die Absicherung des Schenkers. Hierbei spielen neben einem vertraglichen Widerrufsrecht insbesondere das Nießbrauchsrecht und das Wohnrecht eine entscheidende Rolle.
Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bleibt das Nutzungsrecht an dem verschenkten Gegenstand beim Schenker. So kann er beispielsweise weiterhin eine Immobilie selbst bewohnen oder diese auf eigene Kosten vermieten. Wird ein Gesellschaftsanteil an einem Unternehmen verschenkt, kann der Schenker weiterhin Gewinne erzielen und seine Stimmrechte ausüben. Das Nießbrauchsrecht ist gesetzlich in den §§ 1030 ff. BGB geregelt.
Ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht ermöglicht es dem Schenker, eine verschenkte Immobilie weiterhin selbst zu bewohnen. Das Wohnrecht gemäß § 1093 BGB stellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit dar, bei der die Vorschriften des Nießbrauchs Anwendung finden.
Widerruf von Schenkungen
Es kommt vor, dass der Schenker eine bereits vollzogene Vermögensübertragung rückgängig machen möchte. Dies kann aufgrund persönlicher Differenzen mit dem Beschenkten, einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Schenkers oder Beschenkten oder aus anderen Gründen der Fall sein. Um eine Schenkung rückgängig zu machen, muss ein gesetzliches oder vertragliches Rückforderungsrecht bestehen, das korrekt angewendet wird. Zudem sind steuerliche Besonderheiten zu berücksichtigen.
a. Vertragliche Rücktrittsrechte
Der Schenker hat die Möglichkeit, im Schenkungsvertrag festzulegen, unter welchen Umständen die Vermögensübertragung rückgängig gemacht werden kann. Häufige vertragliche Widerrufsgründe sind zum Beispiel die Insolvenz des Beschenkten oder die Missachtung bestimmter vertraglicher Auflagen. Auch ein unbedingtes Rückforderungsrecht, das dem Schenker erlaubt, die Schenkung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, ist denkbar.
b. Gesetzliche Widerrufsgründe
Selbst ohne vertraglich vereinbarte Rücktrittsrechte kann eine Schenkung in bestimmten Fällen rückgängig gemacht werden. Der Gesetzgeber sieht in bestimmten Situationen ein gesetzliches Widerrufsrecht vor. Zu den häufigsten gesetzlichen Widerrufsgründen gehören die Verarmung des Schenkers sowie der „grobe Undank“ des Beschenkten im Zusammenhang mit unentgeltlichen Zuwendungen.
Schenkungssteuer – Vermeidung, Gestaltung, Erklärung
Unentgeltliche Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer. Diese entspricht in weiten Teilen der Erbschaftssteuer und ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um die Schenkungssteuer zu optimieren. Hier sind die zehn wichtigsten Punkte zur Vermeidung der Schenkungssteuer:
- Persönliche Freibeträge beachten
- Mehrstufig schenken (z. B. Kettenschenkung)
- Freibeträge mehrfach nutzen (alle 10 Jahre)
- Freibeträge vergrößern durch Heirat, Adoption etc.
- Vergünstigungen für das „Familienheim“ nutzen
- Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen nutzen
- Bewertungspotential bei Immobilien und Unternehmen nutzen
- Schenkungssteuererklärung korrekt erstellen
- Einspruch gegen den Schenkungssteuerbescheid einlegen
- Klage gegen den Schenkungsteuerbescheid erheben
Verhältnis zum Schenker – Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz
| Verhältnis zum Schenker | Steuerklasse | Freibetrag | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Ehegatte | I | 500.000 Euro | 7-30 % |
| Kinder, Stiefkinder | I | 400.000 Euro | 7-30 % |
| Enkelkinder | I | 200.000 Euro | 7-30 % |
| Eltern | II | 20.000 Euro | 15-43 % |
| Geschwister, Neffen/Nichten | II | 20.000 Euro | 15-43 % |
| Schwiegerkinder | II | 20.000 Euro | 15-43 % |
| Lebensgefährten | III | 20.000 Euro | 30-50 % |
| Sonstige | III | 20.000 Euro | 30-50 % |
Schenkungen von Immobilien und Betriebsvermögen – im Pool oder an eine Stiftung
Immobilien und Unternehmensanteile gehören zu den wertvollsten und rechtlich komplexesten Schenkungen, insbesondere wenn sie Teil des Familienvermögens sind. Sie sind nicht nur von erheblichem finanziellen Wert, sondern oft auch emotional aufgeladen. Sowohl bei der Absicherung des Schenkers als auch bei der Schenkungssteuer gibt es zahlreiche Besonderheiten, die beachtet werden müssen.
Eine gängige Methode, um Immobilien und Unternehmensanteile zu verschenken, ist die Einbringung in eine Familiengesellschaft – auch als Familienpool bekannt. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden anschließend schenkweise an Familienmitglieder übertragen. Diese Vorgehensweise bietet den Vorteil, dass neben den Rückforderungsrechten aus dem Schenkungsvertrag auch gesellschaftsrechtliche Klauseln zum Ausschluss von Gesellschaftern genutzt werden können. So lässt sich das Familienvermögen vor den Risiken von Geldnöten oder problematischen Partnerschaften einzelner Familienmitglieder schützen.
Ein noch weitergehender Schutz wird durch die Schenkung an eine Familienstiftung erreicht. Durch die Übertragung von Vermögen an eine solche Stiftung wird das Familienvermögen effektiv vor dem Zugriff Dritter geschützt, was es zu einer besonders attraktiven Option für langfristige Sicherung und Verwaltung von Vermögenswerten macht.
Pflichtteilsergänzung und Ausgleichung wegen Schenkungen
Schenkungen zu Lebzeiten sind grundsätzlich im freien Ermessen des Schenkers und haben in der Regel keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erbfolge. Sie können jedoch im Erbfall Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Ausgleichungspflichten unter den Erben, insbesondere unter Geschwistern, nach sich ziehen.
a. Pflichtteilsergänzungsansprüche
Gesetzliche Erben können durch ein Testament enterbt werden, jedoch haben nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder ein Pflichtteilsrecht. Im Erbfall können sie die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils vom testamentarischen Erben einfordern. Der Pflichtteil wird dabei nicht nur nach dem Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes bemessen, sondern auch Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten gemacht hat, fließen in die Berechnung mit ein. Diese Schenkungen werden zur Pflichtteilsergänzung dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Wenn die Schenkung weniger als ein Jahr vor dem Erbfall stattgefunden hat, wird sie zu 100 % berücksichtigt. Mit jedem weiteren Jahr verringert sich der Berücksichtigungswert der Schenkung um 10 %, sodass nach 10 Jahren keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte eine Schenkung vom Erblasser erhalten hat, kann der Erblasser anordnen, dass der Wert der Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird (§ 2315 BGB).
b. Ausgleichungspflichten
Wenn Abkömmlinge gemäß gesetzlicher Erbfolge oder einem Testament zu gleichen Teilen erben sollen, kann es notwendig sein, bereits zu Lebzeiten erhaltene Schenkungen auszugleichen. Solche Ausgleichungspflichten gemäß §§ 2050 ff. BGB können zum Beispiel bei einer Ausstattung, Zuschüssen oder anderen Zuwendungen bestehen. Auch eine Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers kann zu einer Ausgleichungspflicht führen.
Schenkungsrecht – Ein Fall für den Rechtsanwalt
Das Schenkungsrecht ist Teil des Zivilrechts und ist in den §§ 521 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es gibt zwar keinen speziellen Fachanwalt für Schenkungsrecht, jedoch fällt dieses Thema in den Kompetenzbereich des Fachanwalts für Erbrecht. Dieser muss gemäß § 14 f Nr. 3 der Fachanwaltsordnung auch über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge verfügen. Die enge Verbindung zum Erbrecht ergibt sich aus den vielen Auswirkungen, die Schenkungen auf der erbrechtlichen Ebene haben – beispielsweise bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder Ausgleichungspflichten.

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