Rechtsanwalt im
Gewaltschutzverfahren

Das Gewaltschutzverfahren im Familienrecht verständlich erklärt

Häusliche Gewalt und Stalking zählen zu den belastendsten Straftaten überhaupt. Sie greifen tief in das Leben der Betroffenen ein und sind regelmäßig Thema in der öffentlichen Berichterstattung. Auch wenn statistisch betrachtet seit 2008 kein deutlicher Anstieg mehr zu verzeichnen ist, bleibt das Ausmaß auf hohem Niveau – vor allem, weil die Dunkelziffer in diesem Bereich besonders hoch ist. Viele Betroffene schweigen aus Scham oder aus Angst vor weiteren Repressalien und zögern, rechtliche Hilfe oder polizeilichen Schutz in Anspruch zu nehmen.

Dabei gibt es wirksame rechtliche Instrumente, um sich aus einer Gewaltbeziehung zu lösen. Der Gesetzgeber hat gezielte Schutzmechanismen geschaffen, um Opfer vor weiteren Übergriffen zu bewahren. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen und gerichtlichen Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin

Was zählt als häusliche Gewalt?

Häusliche Gewalt umfasst sämtliche Gewalttaten, die zwischen Menschen stattfinden, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Darunter fallen nicht nur Übergriffe zwischen Partnern, sondern ebenso Gewalt gegen Kinder, Gewalt von Kindern gegenüber Eltern sowie Auseinandersetzungen zwischen Geschwistern oder gegenüber älteren Angehörigen im Haushalt.

Dabei beschränkt sich häusliche Gewalt keineswegs auf körperliche Angriffe. Auch Bedrohungen, Nötigungen, Freiheitsberaubung, Stalking sowie andauernde psychische Gewalt – etwa durch Beleidigungen, Demütigungen, Einschüchterungen oder Kontrolle – zählen zu den typischen Erscheinungsformen.

Welche Inhalte regelt das Gewaltschutzgesetz?

Seit dem 01.01.2002 gilt in Deutschland das „Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen“, kurz: Gewaltschutzgesetz (GewSchG). Es wurde eingeführt, um Betroffene durch gerichtliche Anordnungen effektiv vor Übergriffen zu schützen.

Der Schutz beschränkt sich dabei nicht auf Ehepartner oder geschiedene Paare. Erfasst sind sämtliche Personen, die in einem häuslichen Umfeld vorsätzlich oder rechtswidrig in ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer Gesundheit oder ihrer Freiheit verletzt, bedroht oder belästigt werden. Dazu gehören auch Partner in nichtehelichen Lebensgemeinschaften sowie ältere im Haushalt lebende Angehörige. Zudem bildet das Gesetz die rechtliche Grundlage für Maßnahmen gegen Stalking.

Schutzanordnungen kommen insbesondere in Betracht, wenn:

  • Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt werden (§ 1 Abs. 1 GewSchG),
  • mit einer solchen Verletzung gedroht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1),
  • widerrechtlich in die Wohnung des Opfers eingedrungen wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a),
  • fortgesetzte unzumutbare Belästigungen durch Nachstellung oder Verfolgung erfolgen, etwa über Telefon, Nachrichten oder soziale Medien (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b).

Welche gerichtlichen Schutzmaßnahmen sind möglich?

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht es dem Gericht, dem Täter bestimmte Handlungen zu verbieten oder klare Gebote zu erteilen. Voraussetzung ist ein Antrag des Opfers, in dem die Vorfälle geschildert werden.

Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der betroffenen Person. Welche konkrete Maßnahme erlassen wird, entscheidet das Gericht individuell nach Lage des Einzelfalls. Dabei ist es jedoch an den Antrag gebunden. In der Regel muss zudem glaubhaft gemacht werden, dass eine erneute Gefahr besteht. Das bisherige Verhalten des Täters spielt hierbei eine wesentliche Rolle. Gleichzeitig werden auch dessen schutzwürdige Interessen berücksichtigt – etwa im Hinblick auf den Umgang mit gemeinsamen Kindern oder berufliche Verpflichtungen.

Mögliche Schutzmaßnahmen sind unter anderem:

  • Verbot jeglicher Begegnungen mit dem Opfer
  • Betretungsverbot für die Wohnung des Opfers
  • Aufenthaltsverbot im näheren Umfeld der Wohnung
  • Kontaktverbot in jeder Form
  • Anspruch auf alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung
  • Aufenthaltsverbot an bestimmten Aufenthaltsorten des Opfers

Die Anordnung erfolgt auf Antrag – bei besonderer Dringlichkeit auch im Wege einer einstweiligen Verfügung. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung ist bereits bei der Antragstellung äußerst sinnvoll, da hier die Dringlichkeit und der konkrete Schutzbedarf rechtlich sauber dargelegt werden müssen.

Auch wenn gegen Sie selbst bereits eine Schutzmaßnahme erlassen wurde oder Sie vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert werden, sollten Sie nicht zögern, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Nur so lassen sich Ihre Rechte effektiv wahren und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Anordnung einleiten.

Was tun bei Stalking?

Der Begriff „Stalking“ ist heute allgemein bekannt und beschreibt das fortgesetzte, unerwünschte Nachstellen oder Belästigen einer Person. Typisch sind wiederholte Anrufe, unzählige Nachrichten, E-Mails, Verfolgung im Alltag sowie oft auch Beschimpfungen, Drohungen oder sogar körperliche Übergriffe.

Für die Betroffenen ist Stalking häufig extrem belastend und geht nicht selten mit Angstzuständen oder Traumatisierungen einher. Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie folgende Schritte beachten:

  • Machen Sie unmissverständlich klar, dass kein weiterer Kontakt gewünscht ist.
  • Dokumentieren Sie jede Belästigung sorgfältig – sichern Sie Anrufe, Nachrichten, E-Mails und führen Sie ein Protokoll.
  • Lassen Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten, um das weitere Vorgehen rechtssicher zu planen.

Ein anwaltlicher Beistand kann sowohl Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen als auch parallel eine strafrechtliche Verfolgung einleiten.

Verstößt der Täter gegen gerichtliche Auflagen, kann die Polizei unmittelbar eingreifen. Stalking ist seit dem 22.03.2007 in § 238 StGB als „Nachstellung“ strafbar.

Auch hier gilt: Sollten Sie selbst wegen des Vorwurfs der Nachstellung angezeigt oder vorgeladen werden, sollten Sie unverzüglich einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt einschalten, um Ihre Rechte zu schützen und frühzeitig die Weichen richtig zu stellen.

Ihr Anwalt für Familienrecht – Unterstützung in belastenden Situationen

Wenn Sie von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind, müssen Sie diesen Weg nicht allein gehen. Wir stehen Ihnen mit rechtlicher Kompetenz, Erfahrung und dem notwendigen Fingerspitzengefühl zur Seite. Unser Ziel ist es, Sie wirksam zu schützen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihnen schnell wieder Sicherheit zu geben.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • der Beantragung gerichtlicher Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
  • der Durchsetzung von Kontakt- und Näherungsverboten
  • der Überlassung der gemeinsamen Wohnung
  • der Begleitung im einstweiligen Anordnungsverfahren
  • der strafrechtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  • sowie bei der Abwehr unberechtigter Vorwürfe, wenn selbst Anschuldigungen gegen Sie erhoben wurden

Dabei handeln wir zügig, vertraulich und mit klarem Fokus auf Ihre persönliche Situation. Jede Gewaltsituation ist individuell – deshalb entwickeln wir für Sie eine maßgeschneiderte rechtliche Strategie.

Zögern Sie nicht, frühzeitig rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Je schneller Sie handeln, desto wirksamer können Schutzmaßnahmen durchgesetzt werden.

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