Besteht ein Anspruch auf Aushändigung des Kinderreisepasses? Nach einer Trennung stellen sich oft rechtliche Fragen zum Umgangsrecht. Entscheidend ist dabei vor allem, welcher Elternteil den Reisepass des Kindes besitzt. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Inhalt
Besteht ein Anspruch auf Aushändigung des Kinderreisepasses?
Kindesentführungen durch einen Elternteil sind in Deutschland keine Seltenheit und treten nach Trennungen häufig auf. Im Jahr 2018 wurden allein in Deutschland 241 Anträge auf Rückführung von Kindern unter 16 Jahren gestellt. Oft bleibt der nicht sorgeberechtigte Elternteil nach dem Urlaub mit dem Kind im Ausland oder nimmt das Kind dauerhaft mit in sein Herkunftsland.
Wann ist der Reisepass des Kindes herauszugeben?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Elternteil vom anderen Elternteil dauerhaft die Aushändigung des Reisepasses des gemeinsamen Kindes verlangen? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Grundsatzentscheidung beantwortet. Im konkreten Verfahren verlangte eine aus Kamerun stammende Asylbewerberin die Herausgabe des Reisepasses vom Kindesvater.
Das Familienrecht kennt für einen solchen Fall keine ausdrückliche Vorschrift. Der BGH sieht jedoch einen Herausgabeanspruch durch analoge Anwendung der §§ 1632 Abs. 1 und 1684 Abs. 2 BGB als gegeben an. Diese Normen sichern, dass der berechtigte Elternteil den Umgang und die Sorge für das Kind ungestört und unter Berücksichtigung des Kindeswohls wahrnehmen kann. Dazu gehört auch die Aushändigung von Schulsachen, Kleidung sowie notwendigen Dokumenten wie dem Reisepass.
Entscheidend ist die Frage, ob die Zurückhaltung des Reisepasses das Zusammensein mit dem Kind beeinträchtigt. Dies trifft zu, wenn der Elternteil auf den Reisepass angewiesen ist, um seine Personensorge oder sein Umgangsrecht auszuüben. Besonders bedeutsam ist dabei der Lebensmittelpunkt des Kindes, also sein überwiegender Aufenthaltsort. Da dem Obhutselternteil die Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens zusteht (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB), ist er regelmäßig auf den Besitz der wichtigen Papiere und Urkunden des Kindes angewiesen. Der Elternteil, der die praktische Verantwortung für das Kind trägt, hat folglich das Recht, vom anderen Elternteil die Herausgabe des Reisepasses zu verlangen.
Mit Kind auf Reisen? Unsere Rechtsanwälte im Familienrecht beraten Sie gern, damit es bei der Passkontrolle zu keinen Schwierigkeiten kommt.
Wann kann die Herausgabe des Kinderreisepasses verweigert werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Herausgabe des Reisepasses rechtmäßig verweigert werden.
Besteht ein berechtigter Anlass zur Befürchtung, dass das Kind dauerhaft und unter Überschreitung elterlicher Befugnisse ins Ausland gebracht werden könnte, ist es dem anderen Elternteil erlaubt, den Kinderreisepass zurückzubehalten. Allein die Tatsache, dass ein Elternteil aus dem Ausland stammt oder zu seinem Herkunftsland enge Bindungen hat, genügt jedoch nicht, um eine Entführungsgefahr zu begründen. Insbesondere wenn der betreffende Elternteil im Inland verwurzelt ist, etwa durch eine laufende Ausbildung, ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit dem Kind ins Ausland absetzen wird.
Eine Entführungsgefahr liegt dagegen vor, wenn der betreffende Elternteil eine Entführung konkret angedroht hat – etwa im Rahmen von Auseinandersetzungen. Auch ein früherer Versuch, das Kind zu entführen, kann als hinreichender Hinweis gewertet werden. Die Herausgabe des Reisepasses lässt sich demnach nur verweigern, wenn objektive Anhaltspunkte für eine mögliche Entführung vorliegen.
Angst vor einer Kindesentführung? Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht beraten Sie gern. Wir nehmen Ihre Sorgen ernst und haben stets das Kindeswohl im Blick.
Welche Rechte stehen Eltern zu, wenn das Kind nicht bei ihnen wohnt?
Wie ist die Rechtslage, wenn nicht der obhutsberechtigte Elternteil den Reisepass verlangt, sondern der andere, umgangsberechtigte Elternteil? Nehmen wir an, der Vater plant mit seinem Kind, dessen Lebensmittelpunkt bei der Mutter liegt, eine Urlaubsreise.
Eine Urlaubsreise fällt vorrangig unter die „tatsächliche Betreuung“ nach § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB. Das bedeutet, dass der Elternteil, der während des Umgangs die Zeit mit dem Kind verbringt, auch über die Ausgestaltung und Bedingungen des Umgangs entscheidet.
Vater und Kind dürfen demnach während des ihnen zustehenden umgangsrechtlichen Zeitraums zusammen verreisen. Wenn das Kind etwa von Montag bis Donnerstag bei der Mutter und von Freitag bis Sonntag beim Vater lebt, ist eine Wochenendreise grundsätzlich zulässig. Ausnahmen bestehen nur, wenn für das Zielgebiet eine Reisewarnung besteht, die Reise eine Schulbefreiung erforderlich macht oder ein besonderer Impfschutz nötig ist. In solchen Fällen wird die Reise als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ angesehen und darf gemäß § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB nur mit dem Einvernehmen beider Elternteile erfolgen. Bei fehlender Einigung trifft im Streitfall das Gericht die Entscheidung darüber, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zusteht.
Ist die Reise unproblematisch und entspricht sie den festgelegten Umgangsregelungen, kann sie ohne Zustimmung der Mutter angetreten werden. Die Mutter ist in diesem Fall verpflichtet, den Reisepass herauszugeben und kann die Reise nicht verhindern.
Möchten Sie mit Ihrem Kind verreisen, doch der Reisepass wird Ihnen vorenthalten? Nehmen Sie Kontakt zu unseren Rechtsanwälten für Familienrecht auf! Wir unterstützen Sie dabei, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.
