Rechtsanwalt bei
Hausratsaufteilung

Hausrat aufteilen bei Trennung und Scheidung – Rechtsanwalt für eine faire und rechtssichere Lösung

Die Aufteilung des Hausrats gehört zu den Themen, die bei einer Trennung oder Scheidung besonders häufig zu Konflikten führen. Wer erhält die Möbel? Was passiert mit Elektrogeräten, Einbauküche oder Familienauto? Als erfahrener Rechtsanwalt unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu kennen, Streit zu vermeiden und eine rechtlich belastbare Lösung zu finden.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin

Was zählt zum Hausrat?

Zum Hausrat gehören sämtliche beweglichen Gegenstände, die dem gemeinsamen Leben der Ehegatten und ihrer Kinder dienen. Dabei spielt keine Rolle, wer im Kaufvertrag steht oder die Rechnung bezahlt hat. Entscheidend ist allein, dass der Gegenstand für den gemeinsamen Haushalt oder die Freizeit der Familie bestimmt war. Auch wertvolle Gegenstände können Hausrat sein, sofern sie der gemeinsamen Lebensführung dienten.

Nicht zum Hausrat gehören dagegen persönliche Gegenstände wie Kleidung, Schmuck oder Sportausrüstung, berufliche Arbeitsmittel, Erbschaften, Schenkungen an einen Ehegatten sowie Wertanlagen.

Typische Beispiele für Haushaltsgegenstände

Hier sind Aufzählungen sinnvoll, da sie Klarheit schaffen:

  • Möbel, Lampen, Teppiche
  • Geschirr, Besteck, Haushaltsgeräte
  • Fernseher und Unterhaltungselektronik
  • Freizeitgegenstände, sofern sie von der Familie genutzt wurden
  • Garantie- und Gewährleistungsansprüche
  • Versicherungsleistungen für beschädigte Haushaltsgegenstände

Ob ein Gegenstand tatsächlich Hausrat ist, hängt immer von Zweckbestimmung und Nutzung ab.

Besondere Einzelfälle: Auto, Haustiere, Einbauküche und Luxusgüter

Ein Auto zählt dann zum Hausrat, wenn es überwiegend für familiäre Zwecke genutzt wurde, etwa für Einkäufe, Ausflüge oder die Kinderbetreuung. Haustiere gelten rechtlich zwar als Sachen, werden aber je nach Funktion im Haushalt als Hausrat eingeordnet. Eine Einbauküche gehört dann zum Hausrat, wenn sie als standardisiertes System ohne größeren Schaden demontiert werden kann. Ist sie hingegen fest mit der Immobilie verbunden, bleibt sie beim Ehegatten, der die Immobilie weiter bewohnt. Luxusgegenstände zählen nur dann zum Hausrat, wenn sie den Wohnbereich tatsächlich ausgestaltet haben und nicht rein als Kapitalanlage dienten.

Wie eine einvernehmliche Hausratsteilung gelingen kann

Der Gesetzgeber überlässt die Aufteilung grundsätzlich den Ehegatten. Eine einvernehmliche Lösung ist meist der beste Weg, da sie Kosten reduziert und das Scheidungsverfahren beschleunigt.

In der Praxis hat sich ein dreistufiges Vorgehen bewährt:
Zunächst sollte eine vollständige Bestandsaufnahme erfolgen. Anschließend werden die Gegenstände einem Ehegatten zugeordnet und ihr Zeitwert ermittelt. Abschließend sollten die getroffenen Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden – idealerweise in einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung.

Wichtig ist, dass nach der Trennung keine Gegenstände ohne Absprache entfernt, verkauft oder entsorgt werden. Der andere Ehegatte kann sonst Herausgabe oder Schadensersatz verlangen.

Gerichtliche Hausratsteilung, wenn keine Einigung möglich ist

Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Familiengericht auf Antrag über die Verteilung. Während der Trennung geht es nach § 1361a BGB zunächst nur um die vorläufige Nutzung bestimmter Haushaltsgegenstände. Maßgeblich sind das Wohl der Kinder, die bisherige Nutzung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten. Nach der Scheidung erfolgt die endgültige Zuordnung nach § 1568b BGB. Entscheidend sind hier die Eigentumsverhältnisse, wobei das Gesetz vermutet, dass gemeinsam angeschaffte Gegenstände beiden Ehegatten gehören.

Das Gericht kann Gegenstände in natura zuweisen und gegebenenfalls Ausgleichszahlungen festsetzen. Einstweilige Anordnungen sind möglich, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, etwa bei eigenmächtig entfernten Haushaltsgegenständen.

Ablauf, Zuständigkeit und Kosten

Eine gerichtliche Entscheidung erfolgt ausschließlich auf Antrag. Zuständig ist das Familiengericht am Amtsgericht, das auch das Scheidungsverfahren führt oder geführt hat. Der Verfahrenswert richtet sich nach dem Zeitwert des streitigen Hausrats. Je höher dieser Wert, desto höher fallen die Gerichts- und Anwaltskosten aus. Die Hausratsteilung kann als Teil des Scheidungsverbunds oder in einem gesonderten Verfahren entschieden werden. Ein Verbund ist meist kostengünstiger, kann aber die Scheidung verzögern. Ein isoliertes Verfahren ist schneller, verursacht jedoch zusätzliche Kosten.

Wir helfen Ihnen, Ihr Recht zu sichern

Zum Hausrat gehören alle Gegenstände, die dem gemeinsamen Familienleben dienen – unabhängig davon, wer sie bezahlt hat. Persönliche Gegenstände sind hiervon ausgenommen. Während der Trennung darf kein Ehegatte eigenmächtig über Haushaltsgegenstände verfügen, und bei Streitfällen entscheidet das Familiengericht. Eine einvernehmliche Lösung ist meist der kostengünstigste und schnellste Weg.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche zu sichern, faire Lösungen zu finden und unnötige Konflikte zu vermeiden. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Rechte kennen, rechtssicher handeln und die Hausratsteilung so reibungslos wie möglich verläuft.

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