
Rechtsanwalt
Erbschein beantragen
Erbschein wirklich notwendig? – Ihr Rechtsanwalt klärt das für Sie
Nicht in jedem Fall ist ein Erbschein erforderlich. Bevor Sie diesen beim Nachlassgericht beantragen, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob er in Ihrer konkreten Situation überhaupt benötigt wird. Der Erbschein dient als amtlicher Nachweis der Erbenstellung – etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vertragspartnern. Doch es gibt Ausnahmen, in denen Sie auf ihn verzichten können.
Beispiele, bei denen ein Erbschein oft nicht notwendig ist:
- Nachlassimmobilien (Grundbuchberichtigung):
Eine eröffnete notarielle Verfügung von Todes wegen – etwa ein Testament oder Erbvertrag – kann in vielen Fällen ausreichen, um als Erbnachweis beim Grundbuchamt oder Handelsregister zu dienen. - Bankangelegenheiten:
Auch ein eigenhändiges Testament muss von Banken anerkannt werden, sofern daraus die Erbfolge eindeutig hervorgeht. - Vollmacht über den Tod hinaus:
Verfügen Sie über eine gültige transmortale oder postmortale Vollmacht, können Sie in vielen Fällen auch ohne Erbschein handlungsfähig bleiben.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Das zuständige Nachlassgericht finden – So gehen Sie richtig vor
Wenn Sie einen Erbschein beantragen möchten, ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig – nicht etwa das Gericht an Ihrem eigenen Wohnort. Dabei handelt es sich um eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlassangelegenheiten verantwortlich ist.
Je nach Art der Erbfolge übernimmt entweder ein Rechtspfleger (bei gesetzlicher Erbfolge) oder ein Nachlassrichter (bei testamentarischer Erbfolge) die Bearbeitung des Antrags.
So finden Sie das richtige Nachlassgericht:
- In vielen Bundesländern stehen Ihnen Online-Portale der Justiz zur Verfügung, über die Sie das zuständige Amtsgericht mit wenigen Klicks ermitteln können.
- Auch die Websites der Gemeinden oder Städte bieten oft entsprechende Informationen zu Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten.
- Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten, empfiehlt sich eine telefonische Terminvereinbarung – so erfahren Sie auch gleich, welche Unterlagen erforderlich sind.
Wer darf den Erbschein beantragen? – Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein?
Grundsätzlich kann jeder Erbe selbst einen Erbschein beantragen. Ist ein Erbe geschäftsunfähig, kann der Antrag auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine bevollmächtigte Person gestellt werden. Entscheidend ist dabei nicht nur, wer antragsberechtigt ist, sondern auch, welcher Erbschein im konkreten Fall erforderlich ist.
Besteht eine Erbengemeinschaft, können entweder alle Miterben gemeinsam oder auch nur einzelne von ihnen den Antrag stellen. Je nach familiärer und erbrechtlicher Situation kommen verschiedene Erbscheinarten infrage:
Mögliche Varianten im Überblick:
- Gemeinschaftlicher Erbschein mit Erbquoten:
Alle Erben werden namentlich mit den jeweiligen Erbanteilen aufgeführt. - Gemeinschaftlicher Erbschein ohne Quotenangabe:
Die Erben werden gemeinsam genannt, jedoch ohne die Anteile im Einzelnen aufzuführen. - Teilerbschein:
Dieser wird nur für einen oder mehrere Miterben ausgestellt und weist ausschließlich deren Erbanteile aus. Diese Variante ist besonders dann sinnvoll, wenn nicht alle Erben gemeinsam handeln können oder wollen.
Erbschein beim Nachlassgericht beantragen – Das sollten Sie wissen
Wenn Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen möchten, ist in der Regel Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich. Der Grund: Ihre Angaben zum Erbfall müssen im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden – in Anwesenheit eines Rechtspflegers, der den Antrag aufnimmt. Ist der Erbe nicht geschäftsfähig, kann ein bevollmächtigter Vertreter die Erklärung abgeben.
Die formalen Anforderungen an den Antrag sind in § 352 FamFG geregelt. Welche konkreten Angaben notwendig sind, hängt davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge greift oder ob ein Testament bzw. Erbvertrag vorliegt.
Erforderliche Angaben bei gesetzlicher Erbfolge:
- Name, Todestag und letzter Wohnsitz des Erblassers
- Staatsangehörigkeit des Erblassers
- Verwandtschaftsverhältnis oder Ehe mit dem Erblasser
- Angaben zu weiteren Personen, die die Erbfolge beeinflussen könnten
- Hinweis auf mögliche Testamente oder Erbverträge
- Informationen über laufende Erbrechtsstreitigkeiten
- Erklärung über die Annahme der Erbschaft
- Angabe des eigenen Erbteils
Zusätzliche Angaben bei testamentarischer Erbfolge:
- Bezeichnung der letztwilligen Verfügung, auf der die Erbenstellung basiert
- Hinweise auf weitere bekannte Verfügungen des Erblassers
Zudem verlangt das Gericht Angaben zum Nachlasswert, da sich danach die anfallenden Gerichtskosten richten.
Wichtig bei Immobilien im Nachlass:
Ist Grundbesitz Teil des Erbes, kann im Rahmen des Erbscheins gleichzeitig die Grundbuchberichtigung beantragt werden – der Erbe wird dann anstelle des Verstorbenen als Eigentümer eingetragen.
Unsere Leistung für Sie:
Wir bereiten Ihren Erbscheinsantrag sorgfältig und rechtssicher vor, begleiten Sie zum Nachlassgericht und stellen sicher, dass alle formalen und inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind. Jetzt unverbindlich beraten lassen – wir übernehmen die Antragstellung und klären mit Ihnen alle Fragen zu Erbfolge, Nachlasswert und Grundbuch.
Wie hoch sind die Kosten für einen Erbschein? – So wird abgerechnet
Die Gebühren für einen Erbschein richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Je höher das vererbte Vermögen, desto höher fallen auch die Kosten für den Antrag aus. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Gerichtskostengesetz (GNotKG).
So funktioniert die Gebührenberechnung:
Die Kosten werden nicht prozentual, sondern anhand einer Gebührentabelle ermittelt. Entscheidend sind in der Regel zwei Gebührenpositionen:
- 1,0 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung
- 1,0 Gebühr für das gerichtliche Verfahren zur Erteilung des Erbscheins
Daraus ergibt sich in der Regel eine Gesamtgebühr von 2,0, zuzüglich möglicher Auslagen und ggf. Umsatzsteuer (z. B. bei notarieller Beantragung).
Beispiele für Erbscheinskosten nach Nachlasswert:
Nachlasswert | 1,0 Gebühr | 2,0 Gebühr (netto) |
---|---|---|
1.000 € | 19,00 € | 38,00 € |
100.000 € | 273,00 € | 546,00 € |
200.000 € | 435,00 € | 870,00 € |
500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € |
1.000.000 € | 1.735,00 € | 3.470,00 € |
Hinweis: Die Kosten steigen nicht linear mit dem Nachlasswert. Höhere Vermögen verursachen verhältnismäßig geringere Gebühren. Die vollständige Gebührentabelle finden Sie in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG – oder Sie lassen die Berechnung bequem von uns übernehmen.
Unser Service für Sie:
Wir ermitteln für Sie den voraussichtlichen Nachlasswert, berechnen die zu erwartenden Erbscheinskosten und unterstützen Sie bei der Antragstellung. So behalten Sie jederzeit den Überblick – rechtssicher und transparent.
Risiken beim Erbscheinsantrag – Strafrecht, Schadensersatz und mögliche Erbunwürdigkeit
Ein Erbscheinsantrag ist kein reiner Verwaltungsakt – wer dabei unvollständige oder falsche Angaben macht, letztwillige Verfügungen bewusst verschweigt oder gefälschte Unterlagen einreicht, setzt sich erheblichen straf- und zivilrechtlichen Risiken aus. Die Folgen reichen vom Verlust der Erbschaft bis hin zu Freiheitsstrafen und Schadensersatzforderungen.
Strafrechtliche Risiken beim Erbscheinverfahren:
- Falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB):
Wer beim Antrag vorsätzlich falsche Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. - Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB):
Wird ein vorhandenes Testament absichtlich nicht beim Nachlassgericht eingereicht, liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Ablieferungspflicht vor – das kann strafbar sein. - Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB):
Der Versuch, mithilfe eines ungültigen Testaments einen Erbschein zu erlangen, kann als Falschbeurkundung gewertet werden. - Betrug im Erbverfahren:
Manipulationen, Täuschungen oder gefälschte Urkunden mit dem Ziel, unrechtmäßig zu erben, erfüllen unter Umständen den Tatbestand des Betrugs.
Zivilrechtliche Folgen:
- Wer durch unzulässige Handlungen rechtmäßigen Erben einen finanziellen Schaden zufügt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
- Zudem kann ein solches Verhalten zur Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB führen – die Erbschaft kann in diesem Fall vollständig angefochten werden.
Unser Service für Sie:
Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht sorgen für ein rechtlich sauberes Verfahren, klären Sie über alle Risiken auf und prüfen im Einzelfall, ob straf- oder zivilrechtliche Schritte angezeigt sind – etwa bei Erbschleicherei oder Manipulationen. Sichern Sie sich jetzt eine fundierte rechtliche Beratung und schützen Sie Ihre Erbenstellung.
Erbschein beantragen – mit anwaltlicher Unterstützung sicher zum Ziel
Ein Erbschein ist in vielen Fällen unerlässlich, um sich gegenüber Banken, Behörden oder beim Grundbuchamt als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht begleiten Sie bei der Beantragung – kompetent, rechtssicher und mit Blick für alle Details.
Ein formgerechter Erbscheinsantrag erfordert präzise Angaben zur Erbfolge, zum Umfang der Erbschaft sowie zu etwaigen letztwilligen Verfügungen. Hinzu kommt in der Regel eine eidesstattliche Versicherung – ein Schritt, der bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Unsere Leistungen rund um den Erbscheinsantrag:
- Prüfung, ob ein Erbschein in Ihrem Fall überhaupt erforderlich ist
- Ermittlung des zuständigen Nachlassgerichts
- Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen (z. B. Testamente, Urkunden, Vollmachten)
- Rechtssichere Vorbereitung der eidesstattlichen Versicherung
- Persönliche Begleitung zum Gerichtstermin oder Abwicklung über ein Notariat
- Beratung zur Grundbuchberichtigung bei Nachlassimmobilien
- Bundesweite Vertretung durch unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte
- Unterstützung bei streitigen Erbscheinsverfahren innerhalb von Erbengemeinschaften
- Klärung, welcher Erbnachweis im Einzelfall notwendig ist (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag)
Ihr Vorteil:
Wir vertreten Erbinnen und Erben bundesweit – sowohl im unkomplizierten Antragsverfahren als auch bei komplexen Auseinandersetzungen rund um die Erbfolge oder die Wirksamkeit testamentarischer Verfügungen.
Jetzt beraten lassen – wir begleiten Sie Schritt für Schritt und setzen Ihre Erbenrechte konsequent durch.

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