
Rechtsanwalt
Erbe ausschlagen
Rechtsanwalt Erbschaft ausschlagen: So gehen Sie richtig vor
Der Tod eines geliebten Menschen bedeutet nicht nur emotionale Trauer, sondern bringt auch rechtliche, finanzielle und organisatorische Herausforderungen mit sich. Durch ein Testament oder im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge tritt der Erbe automatisch in die Rechte des Verstorbenen ein. Das bedeutet, dass nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, mit übernommen werden müssen. Bei einer überschuldeten Erbschaft bleibt häufig nur die Möglichkeit, die Erbschaft abzulehnen und diese rechtlich korrekt auszuschlagen.
Um Sie in dieser schwierigen Situation bestmöglich zu unterstützen, biete wir Ihnen kompetente und engagierte rechtliche Beratung. Unsere Erbrechtsexperten erklären Ihnen, wann es sinnvoll ist, eine Erbschaft auszuschlagen, und was dabei beachtet werden muss. Wir zeigen Ihnen zudem Wege auf, wie eine versehentliche und unbeabsichtigte Annahme der Erbschaft rückgängig gemacht werden kann und welche weiteren Optionen Ihnen zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, für welche Lösung Sie sich letztlich entscheiden, stellen wir sicher, dass Sie vollständig über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten als Erbe informiert sind.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Gründe für die Erbschaftsausschlagung
Prinzipiell ist niemand verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen, wenn er dies nicht möchte. Dies ist besonders relevant, da ein Erbe häufig auch unwissentlich oder ohne eigenes Zutun in den Genuss einer Erbschaft kommt. Nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geht die Erbschaft durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge automatisch auf den Erben über. Dabei werden ihm nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden und Verbindlichkeiten des Verstorbenen übertragen. Diese muss der Erbe grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen begleichen – er haftet also nicht nur mit dem Erbe.
Eine Erbausschlagung ist daher ratsam, wenn der Nachlass eindeutig überschuldet ist. Weitere Gründe für die Ablehnung einer Erbschaft können tiefgehende Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft oder die Gefahr einer Pfändung des Erbteils durch eigene Gläubiger sein. Um festzustellen, ob eine Erbschaft überschuldet ist, sollte sich der Erbe schnell einen vollständigen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dazu gehören neben Vermögenswerten wie Wertgegenständen, Grundstücken, Bankguthaben und Wertpapieren auch Verbindlichkeiten wie Kredite, Unterhaltsrückstände, Pflichtteilsansprüche, Bestattungskosten und gegebenenfalls die Kosten für die Testamentseröffnung oder Nachlassverwaltung.
Wird die Erbschaft erfolgreich ausgeschlagen, geht diese – samt der Schulden – auf die nächste Person in der Erbfolge über. Achten Sie daher darauf, dass Sie auch für Ihre minderjährigen Kinder die Erbschaft ausschlagen, um mögliche spätere finanzielle Belastungen zu vermeiden.
Erbausschlagung: Wichtige Hinweise
Nach § 1943 BGB kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn sie bereits angenommen wurde oder wenn die gesetzlich festgelegte Frist für die Ausschlagung abgelaufen ist. Sobald diese Frist verstreicht, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen. Für eine erfolgreiche Erbausschlagung ist es daher nicht nur wichtig, die richtigen Formvorschriften und Fristen einzuhalten, sondern auch darauf zu achten, dass keine Missverständnisse oder Handlungen auftreten, die eine Annahme der Erbschaft vermuten lassen könnten. Denn auch ein schlüssiges Verhalten kann bereits als Annahme gewertet werden, was häufig dazu führt, dass die Erbschaft unbewusst angenommen wird und die Ausschlagung somit nicht mehr möglich ist.
Form und Frist der Erbausschlagung
Wie Sie Konflikte bei der Erbausschlagung vermeiden
Wurde entschieden, die Erbschaft auszuschlagen, ist es wichtig, bestimmte Verhaltensweisen zu vermeiden, um Konflikte zu verhindern und die Erbausschlagung erfolgreich umzusetzen. Der Erbe sollte alles unterlassen, was den Eindruck erwecken könnte, dass er das Erbe angenommen hat oder annehmen möchte. Dazu gehört insbesondere das Verfügen über Nachlassgegenstände oder ein Verhalten, das den Eindruck erweckt, er sei der neue Eigentümer dieser Dinge. Ein Erbe kann nicht selektiv einzelne Vermögenswerte aus dem Nachlass behalten oder nur bestimmte Verpflichtungen ablehnen – die Ausschlagung betrifft immer den gesamten Nachlass bzw. den kompletten Erbteil. Falls der Erbe in irgendeiner Weise den Eindruck erweckt, er wolle die Erbschaft annehmen, etwa durch schlüssiges Handeln, kann dies als Annahme der Erbschaft gewertet werden und die Ausschlagung wird damit ausgeschlossen.
Ein erhebliches Konfliktpotenzial besteht bei der Anforderung von Auskünften über den Nachlass, insbesondere bei der Bank des Erblassers. Banken verlangen in der Regel die Vorlage der Sterbeurkunde und/oder des Erbscheins, um Auskunft über die Kontoverhältnisse des Verstorbenen zu geben. Das Problem für den ausschlagenden Erben: Der Antrag auf einen Erbschein wird als schlüssige Annahme des Erbes betrachtet, wodurch die Ausschlagung gemäß § 1943 BGB nicht mehr möglich ist. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil von 2013 (Az. XI ZR 401/12), dass Banken nicht auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen können, wenn der Erbe seine Erbenstellung durch die Sterbeurkunde oder andere geeignete Nachweise belegen kann. Um solchen Problemen vorzubeugen, kann der Erblasser dem Erben auch eine Kontovollmacht oder eine Vorsorgevollmacht ausstellen, die über den Tod hinaus Gültigkeit behält.
Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft
Hat der Erbe die Erbschaft bereits angenommen und erfährt er anschließend von den Schulden des Erblassers, kann das Bedürfnis aufkommen, die Erbschaft doch noch auszuschlagen. Dasselbe gilt, wenn die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist. Grundsätzlich ist nach der Annahme der Erbschaft eine nachträgliche Ausschlagung nicht mehr möglich (§ 1943 BGB). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Unter bestimmten Umständen kann die Annahme der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen angefochten werden, was die Ablehnung des Erbes zur Folge hat. Ein Anfechtungsgrund könnte etwa vorliegen, wenn der Erbe davon ausging, dass der Nachlass schuldenfrei oder nicht überschuldet war und erst später von einem hohen Kredit des Erblassers erfuhr. Ob ein Anfechtungsgrund tatsächlich vorliegt, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist daher ratsam, sich bei Fragen zur Anfechtung der Erbschaft von einem erfahrenen Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
Ausschlagung rückgängig machen
Es kann auch der umgekehrte Fall eintreten: Erst nachträglich werden bislang unbekannte Vermögenswerte im Nachlass entdeckt. In einer solchen Situation hat der Erbe die Möglichkeit, die zuvor erklärte Ausschlagung der Erbschaft anzufechten. Nach § 1954 BGB muss die Anfechtung innerhalb von sechs Wochen erfolgen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Anfechtungsgrund bekannt wird. Erfolgt eine wirksame Anfechtung, gilt die Erbschaft gemäß § 1957 BGB als angenommen.
Wichtig zu wissen: Eine bloß fehlerhafte Einschätzung des Nachlasswertes reicht nicht als Anfechtungsgrund aus. Es müssen neue, wesentliche Umstände hinzukommen, die dem Erben bei der Ausschlagung nicht bekannt waren. Ob eine Anfechtung erfolgreich ist, hängt daher stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Alternativen zur Erbausschlagung
Die Ausschlagung ist nicht der einzige Weg, um sich als Erbe vor einer persönlichen Haftung gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen zu schützen. Es gibt weitere Möglichkeiten, finanzielle Risiken zu begrenzen. Besonders dann, wenn die Vermögenslage unübersichtlich ist und nicht klar erkennbar bleibt, ob am Ende ein Überschuss oder Schulden überwiegen, können Alternativen sinnvoller sein als die sofortige Ausschlagung der Erbschaft. Das gilt auch, wenn nach Abzug hoher Verbindlichkeiten dennoch ein positiver Restnachlass zu erwarten ist. Zu den wichtigsten Alternativen zählen die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren.
Nachlassverwaltung
Ist kurzfristig nicht abzusehen, wie hoch das Nachlassvermögen und die bestehenden Schulden tatsächlich sind, oder ist die Nachlasssituation insgesamt schwer durchschaubar, empfiehlt sich die Beantragung einer Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht.
Der Antrag kann persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich per Post eingereicht werden. Das Gericht bestellt anschließend einen Nachlassverwalter, der die Verbindlichkeiten des Erblassers aus dem Nachlass begleichen muss. Auch die Kosten dieser Verwaltung werden aus dem Nachlass gedeckt.
Der Vorteil für den Erben: Seine Haftung beschränkt sich ausschließlich auf das Nachlassvermögen. Persönliches Vermögen bleibt unberührt. Das nach Abzug der Schulden verbleibende Guthaben wird an den Erben ausgezahlt.
Nachlassinsolvenzverfahren
Stellt sich nach Annahme der Erbschaft heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, kann der Erbe – anstatt die Annahmeerklärung anzufechten – beim zuständigen Amtsgericht ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Zuständig ist das Insolvenzgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen.
Auch hier wird die Haftung des Erben auf den Nachlass begrenzt. Das bedeutet: Die Gläubiger werden aus dem vorhandenen Nachlassvermögen befriedigt, während das eigene Vermögen des Erben unangetastet bleibt.
Wir helfen Ihnen bei der Erbausschlagung
Sollten Sie die Erbschaft bereits angenommen haben und erst später von belastenden Schulden des Erblassers erfahren, besteht möglicherweise der Wunsch, die Erbschaft doch noch abzulehnen. Auch wenn die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist, gibt es unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft anzufechten und damit das Erbe abzulehnen. Ein Anfechtungsgrund könnte vorliegen, wenn Sie davon ausgegangen sind, dass der Nachlass schuldenfrei oder nicht überschuldet war und erst nach der Annahme von hohen Verbindlichkeiten des Erblassers erfahren haben.
In einer solchen Situation stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung zur Seite. Unsere Anwälte für Erbrecht beraten Sie umfassend, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt und wie Sie die Annahme der Erbschaft erfolgreich anfechten können. Wir prüfen Ihre individuellen Umstände und begleiten Sie durch den gesamten Prozess, um Ihre Interessen zu wahren und eine rechtssichere Lösung zu finden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte als Erbe bestmöglich zu schützen.

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