Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat festgestellt, dass ein Selbstbehalt von mindestens 5.000,00 € für unterhaltspflichtige Kinder im Rahmen des Elternunterhalts anzuwenden ist.
Inhalt
Hintergrund der Entscheidung
Das OLG Düsseldorf befasste sich mit der Beschwerde eines Sozialamtes gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Rheinberg. In diesem Zusammenhang wurde ein sozialhilferechtlicher Unterhaltsbedarf der Mutter in Höhe von 7.126,03 € für einen Zeitraum von sechs Monaten geltend gemacht.
Das Amtsgericht wies den Antrag vollständig zurück, da es keine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners feststellte, obwohl dieser ein Jahresbruttoeinkommen von über 133.000,00 € erzielte. Auch das OLG Düsseldorf erkannte die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht an.
Berechnung des Selbstbehalts
Das OLG Düsseldorf hat nicht entschieden, ob der Selbstbehalt pauschal oder konkret berechnet werden muss. Das bereinigte Einkommen des Unterhaltsschuldners wurde auf 5.451,54 € festgesetzt; nach Wegfall einer vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter beträgt es 6.205,47 €.
Haben Sie Fragen zur Berechnung des Selbsterhalts? Gerne berate ich Sie als Rechtsanwalt für Familienrecht in dieser und weiteren familienrechtlichen Angelegenheiten.
Vorrang der Unterhaltsforderungen
Das OLG hat entschieden, dass die Unterhaltsansprüche der nicht berufstätigen Ehefrau vorrangig zu betrachten sind. Daraus ergab sich die Schlussfolgerung, dass der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig für den Elternunterhalt ist.
Altersvorsorge mittels Sparverträgen
Es ist bemerkenswert, dass Einzahlungen in reguläre Sparverträge als ergänzende Altersvorsorge anerkannt werden. Das OLG Düsseldorf hob hervor, dass der Unterhaltsschuldner seine Altersvorsorge eigenverantwortlich anpassen kann, sofern die erforderlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
Haben Sie rechtliche Fragen zum Elternunterhalt? Ich berate Sie gerne bei sämtlichen familienrechtlichen Themen!
Wesentliche Informationen für Betroffene
Verheiratete unterhaltspflichtige Kinder müssen die Einkommensdifferenz bei der Erwerbstätigkeit des Ehepartners in Betracht ziehen, da dies möglicherweise zu einem vorrangigen Anspruch auf Ehegattenunterhalt führt. Ich empfehle, die Berechnungen der Sozialämter zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Abzugspositionen.
Einheitlicher Ansatz zur Bestimmung der Höhe des Selbstbehalts
Die Entscheidung des OLG München lässt hoffen, dass es eine einheitliche Regelung zur Höhe des Selbstbehalts beim Elternunterhalt geben wird.
Benötigen Sie rechtliche Unterstützung beim Durchsetzen Ihres Elternunterhalts? Kontaktieren Sie mich jetzt als Ihren Rechtsanwalt für Familienrecht! Ich helfe Ihnen gerne!
