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Unternehmer-Scheidung

Unternehmer-Scheidung: So regeln Sie Ihre Firma – Ihr Rechtsanwalt hilft

Unternehmerisches Handeln bedeutet stets Chancen, aber auch erhebliche Gefahren. Eine der größten Gefahren für ein Unternehmen ist zugleich eine der wahrscheinlichsten: die Scheidung. Mit einer Scheidungsquote von rund 50 % und jährlich fast 200.000 aufgelösten Ehen ist dieses Risiko kaum zu übersehen. Befindet sich im Vermögen eines oder beider Ehegatten ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft (z. B. GmbH, GbR, KG), kann die Trennung schnell auch die wirtschaftliche Existenz des Betriebs erschüttern.

Welche Bewertungsmaßstäbe gelten beim Zugewinnausgleich? Welche Unterhaltspflichten treffen den geschäftsführenden GmbH-Gesellschafter? Wer ist verpflichtet, welche Auskünfte zu erteilen, und welches Druckmittel kann ein Ehegatte einsetzen, der über interne Informationen oder „Geschäftsgeheimnisse“ verfügt?

Diese Fragen stellen sich insbesondere dann, wenn keine vertraglichen Vorkehrungen in Form eines Ehevertrags getroffen wurden. Unsere auf Scheidungsrecht und Unternehmensrecht spezialisierten Anwälte sowie erfahrene Steuerberater geben Ihnen in diesem Beitrag einen Überblick, worauf es im Falle einer „Unternehmer-Scheidung“ wirklich ankommt.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin

Zugewinnausgleich beim Unternehmer – Unternehmensbewertung und Anteilsfragen

Der größte Konfliktpunkt bei einer Scheidung mit Betriebsvermögen ist in der Regel der Anspruch auf Zugewinnausgleich des Ehepartners. Dieser Anspruch kann für das Unternehmen schnell existenzgefährdend werden. Nicht selten bedeutet die Scheidung deshalb nicht nur das Ende der Ehe, sondern zieht auch das Ende der Firma nach sich.

Zwar ist das klassische Modell der „Unternehmer-Hausfrauen-Ehe“ heute seltener geworden, dennoch zeigt sich weiterhin: Der unternehmerisch aktive Ehegatte erzielt in den meisten Fällen während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs. Gründe dafür sind der steigende Unternehmenswert sowie Gewinne und Gehälter, die er aus dem Betrieb entnimmt. Demgegenüber leistet der andere Partner häufig den wesentlichen Beitrag bei Kindererziehung und Haushaltsführung. Kommt es zur Trennung, muss dieser ungleiche Vermögenszuwachs – sofern kein Ehevertrag etwas anderes regelt – auf Antrag des Ehepartners ausgeglichen werden.

Besonders konfliktträchtig ist die Ermittlung des Unternehmenswertes. Anders als bei einem Bankguthaben lässt sich der Wert einer Firma oder eines Gesellschaftsanteils (z. B. an einer GmbH, GbR oder KG) nur in komplexen Verfahren und meist nur annäherungsweise bestimmen. Für das Familiengericht ist der angesetzte Unternehmenswert regelmäßig deutlich höher als der reine Bilanzwert, was zusätzlichen Streit provoziert.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn der Vermögenszuwachs fast ausschließlich in der Wertsteigerung der Firmenanteile besteht, aber keine ausreichende Liquidität vorhanden ist. In solchen Fällen kann die gesetzlich vorgesehene Pflicht zum Zugewinnausgleich zu einer enormen Belastung führen, die viele Unternehmen wirtschaftlich kaum überstehen.

Unterhalt – Streitpunkt für Gesellschafter und Geschäftsführer im Scheidungsfall

Ob und in welcher Höhe ein Unternehmer nach der Scheidung Unterhalt schuldet, richtet sich nicht allein nach seinem aktuellen Einkommen. Maßgeblich sind vielmehr die eheprägenden Lebensverhältnisse – also die tatsächlichen Ausgaben, die während der Ehe für den privaten Lebensunterhalt üblich waren. Der berechtigte Ehegatte hat zudem ein Wahlrecht: Er kann den sogenannten Quotenunterhalt verlangen, der sich nach den gesamten eheprägenden Einkünften beider Eheleute bemisst.

Damit ist der Unternehmer regelmäßig verpflichtet, seine Einkünfte offenzulegen. Tut er das nicht freiwillig, droht ein gerichtliches Auskunftsverfahren. In der Praxis wird die Auskunft selten isoliert verlangt, sondern fast immer verbunden mit einer konkreten Unterhaltsforderung. Die genaue Höhe des Unterhalts wird dabei erst nach Vorlage aller Auskünfte und Belege festgesetzt.

Eine aktuelle Entscheidung des BGH hat diese Praxis bestätigt: Auch bei einer bereits bezifferten Unterhaltsforderung sind umfassende Auskünfte samt Belegen geschuldet, wenn dies beantragt wird. Hintergrund ist das Grundprinzip, dass dem unterhaltspflichtigen Unternehmer mindestens die Hälfte der eheprägenden Einkünfte verbleiben soll. Dafür müssen die Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz ebenso ermittelt werden wie die Ausgaben für Vermögensbildung, Altersvorsorge und ähnliche Posten.

Gerade für Unternehmer ist das heikel: Anders als im Steuerrecht gibt es im Familienrecht nur eingeschränkte Möglichkeiten, sich „arm zu rechnen“. Da die Einkünfte oft aus einem Mix aus Geschäftsführergehalt, Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen oder Beteiligungen an Personengesellschaften bestehen, entstehen schon im Stadium der Auskunftserteilung erhebliche Streitpunkte. Deshalb ist es besonders wichtig, frühzeitig die Option einer außergerichtlichen Einigung zu prüfen und gemeinsam mit dem Anwalt eine belastbare Strategie zu entwickeln.

War der Unternehmer während der Ehe der Alleinverdiener, kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht (§ 1578 BGB) in aller Regel nicht in Betracht – insbesondere, wenn die Ehe über viele Jahre bestand und der andere Ehegatte aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr arbeiten kann.

Die gemeinsame Firma im Scheidungsfall

Besonders konfliktträchtig sind Scheidungen, bei denen beide Ehegatten Anteile an demselben Unternehmen halten – zumal dann, wenn beide auch aktiv im Betrieb mitarbeiten. Während eine rein kapitalistische Beteiligung, etwa als Minderheitsgesellschafter in einer GmbH, noch vergleichsweise unkompliziert handhabbar ist, zeigt die Praxis: Eine gemeinsame Unternehmensführung nach der Scheidung ist in aller Regel nicht realisierbar.

Ob Personengesellschaft wie GbR oder KG oder Kapitalgesellschaft mit maßgeblichem Einfluss (z. B. GmbH oder AG) – jedes funktionierende Unternehmen benötigt eine tragfähige Vertrauensbasis zwischen den Gesellschaftern. Gerade diese Grundlage ist bei geschiedenen Ehegatten fast immer zerstört.

Welche Optionen im Einzelfall bestehen und welche Risiken damit verbunden sind, erläutern Ihnen unsere im Familien- und Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwälte.

Weitere Risiken im Scheidungsfall: Steuer, Strafrecht und Geschäftsgeheimnisse

Bereits in der Phase einer bevorstehenden Trennung oder Scheidung ist es ratsam, rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen zu treffen. Wer frühzeitig handelt, hat größeren Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis des Scheidungsverfahrens. Dabei dürfen auch Risiken außerhalb des klassischen Familienrechts nicht übersehen werden.

Ein häufiger Problembereich sind steuerliche Themen. Kennt der Ehegatte etwa von Steuerhinterziehungen oder „Schwarzgeld“, kann dies im Konfliktfall schnell gegen den Unternehmer eingesetzt werden. In solchen Situationen sollte ernsthaft über eine strafbefreiende Selbstanzeige nachgedacht werden – selbstverständlich begleitet von einem erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Darüber hinaus können auch andere potenzielle Straftatbestände – etwa Unregelmäßigkeiten im Unternehmen oder zweifelhafte Geschäftspraktiken – durch den Ehegatten zur Sprache gebracht und als Druckmittel genutzt werden.

Nicht minder kritisch ist die Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für das Unternehmen existenziell sind. Hier ist es wichtig, rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen und Zugangsmöglichkeiten zu sensiblen Informationen zu beschränken, um Missbrauch vorzubeugen.

Wir unterstützen Sie in dieser Situation

Eine Scheidung mit unternehmerischem Bezug erfordert nicht nur Kenntnisse im Familienrecht, sondern auch ein tiefes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge, steuerliche Fragen und mögliche strafrechtliche Risiken. Unsere erfahrenen Anwälte und Steuerberater entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie, um Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen bestmöglich zu schützen. Dabei legen wir Wert auf eine vorausschauende Planung, pragmatische Lösungen und – wo möglich – außergerichtliche Einigungen, die Ihnen Zeit, Kosten und unnötige Belastungen ersparen.

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