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Erbfolge

Gesetzliche und testamentarische Erbfolge – ein Überblick

Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Der Erbe wird damit sogenannter Gesamtrechtsnachfolger. Das bedeutet: Er tritt vollständig in die rechtliche Stellung des Erblassers ein. Zur Erbschaft gehören daher nicht nur Vermögenswerte wie Geld, Immobilien oder Unternehmensanteile, sondern auch sämtliche Verbindlichkeiten, also insbesondere Schulden.

Erbe wird man im deutschen Erbrecht übrigens automatisch und ohne eigenes Zutun. Sowohl bei gesetzlicher als auch bei testamentarischer Erbfolge fällt die Erbschaft unmittelbar mit dem Tod des Erblassers an. Weder eine ausdrückliche Annahmeerklärung noch ein Erbschein sind hierfür erforderlich. Wer die Erbschaft nicht antreten möchte, muss sie fristgerecht ausschlagen und sollte zuvor keinesfalls Handlungen vornehmen, die rechtlich als Annahme gewertet werden könnten.

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BEATE WINKLER

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Gesetzlicher Erbe oder testamentarischer Erbe

Es gibt zwei Wege, Erbe zu werden. Entweder durch eine letztwillige Verfügung – also durch ein Testament oder einen Erbvertrag. In diesem Fall spricht man von der testamentarischen oder gewillkürten Erbfolge. Der Erblasser kann dabei grundsätzlich frei bestimmen, wer Erbe werden soll.

Fehlt ein Testament oder ein Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch fest geregelt. Gesetzliche Erben können ausschließlich Ehegatten, Kinder, Enkel sowie weitere Verwandte in einer bestimmten Rangfolge sein. Eine freie Auswahl besteht hier nicht.

Erbe mit oder ohne Erbschein

Auch ohne Erbschein ist man rechtlich wirksam Erbe. In der Praxis ist der Erbschein jedoch häufig erforderlich, um sich im Rechtsverkehr als Erbe auszuweisen – etwa bei Banken, gegenüber dem Grundbuchamt oder bei Unternehmensbeteiligungen.

Ein Erbschein kann beim zuständigen Nachlassgericht oder über ein Notariat beantragt werden. Da die Kosten je nach Nachlasswert erheblich sein können, sollte stets geprüft werden, ob ein Erbschein tatsächlich notwendig ist. In vielen Fällen genügt bereits ein eröffnetes handschriftliches Testament gegenüber Banken. Für Grundbuchämter oder das Handelsregister ist hingegen regelmäßig ein notarielles Testament erforderlich. Auch eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht kann unter Umständen den Erbschein entbehrlich machen.

Alleinerbe oder Miterbe – die Erbengemeinschaft

Gibt es nur einen Erben, spricht man vom Alleinerben. Besonders häufig kommt dies bei Ehegattentestamenten vor, beispielsweise beim sogenannten Berliner Testament.

Sind hingegen mehrere Personen als Erben berufen, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Erbquoten können dabei gleich hoch oder unterschiedlich ausgestaltet sein – sowohl bei gesetzlicher als auch bei testamentarischer Erbfolge. Die Erbengemeinschaft gilt als eine der konfliktträchtigsten Konstruktionen des deutschen Zivilrechts. Typische Streitpunkte sind die Verwaltung und Nutzung von Immobilien, die Aufteilung von Vermögenswerten, Teilungsanordnungen oder die Fortführung von Unternehmen.

Vorsicht Haftung – der Erbe in der Pflicht

Als Gesamtrechtsnachfolger haftet der Erbe grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für die Schulden des Erblassers. Das gilt insbesondere für den Alleinerben. In bestimmten Fällen kann die Haftung allerdings auf den Nachlass beschränkt werden, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

Zusätzlich zu den eigentlichen Schulden des Erblassers entstehen sogenannte Erbfallschulden, etwa durch Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche, Beerdigungskosten oder die Erbschaftsteuer. Ist der Nachlass wirtschaftlich überschuldet, sollte dringend eine rechtzeitige Ausschlagung der Erbschaft in Betracht gezogen werden.

Vermächtnis und Pflichtteil – die Ansprüche der Anderen

Neben den Erben gibt es häufig weitere Personen, die am Nachlass beteiligt sind, ohne selbst Erben zu sein. Dazu gehören insbesondere Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Vermächtnisnehmer werden durch Testament bedacht, erhalten aber keine Erbenstellung. Stattdessen haben sie einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands. Ein Vermächtnis kann beispielsweise aus einem Geldbetrag, einer Immobilie, Unternehmensanteilen, Kunstgegenständen oder auch einem Haustier bestehen.

Pflichtteilsberechtigte haben ebenfalls Zahlungsansprüche gegen den Erben, wenn sie enterbt wurden oder weniger erhalten, als ihnen gesetzlich zusteht. Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie Kinder und Ehegatten, in Ausnahmefällen auch Eltern oder Enkel. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung sind Erben verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu erstellen – auf Verlangen auch in notarieller Form.

Ihr Rechtsanwalt hilft – kompetente Unterstützung im Erbfall

Erbrechtliche Fragen sind oft emotional, rechtlich komplex und mit weitreichenden finanziellen Folgen verbunden. Ob es um die richtige Gestaltung eines Testaments, die Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder die Prüfung einer Erbausschlagung geht – fachkundige rechtliche Unterstützung ist in vielen Fällen unverzichtbar.

Ein erfahrener Rechtsanwalt berät Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter, prüft die wirtschaftlichen Risiken einer Erbschaft, begleitet Sie bei der Nachlassabwicklung und vertritt Ihre Interessen außergerichtlich wie auch vor Gericht. Auch bei der vorausschauenden Nachlassplanung, der Gestaltung von Testamenten oder der rechtssicheren Vermögensübertragung zu Lebzeiten steht Ihnen Ihr Rechtsanwalt beratend zur Seite.

So stellen Sie sicher, dass Ihre rechtlichen Interessen gewahrt bleiben, Konflikte möglichst vermieden werden und Sie im Erbfall rechtlich wie wirtschaftlich auf der sicheren Seite sind.

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