Die Düsseldorfer Tabelle 2026 hebt den Mindestunterhalt in allen Altersstufen um vier Euro an. Wie hoch der Kindesunterhalt in Ihrem Fall ausfällt und welcher Zahlbetrag bleibt, erfahren Sie hier.
Tabellenbetrag, Kindergeldanrechnung, Selbstbehalt: Die Düsseldorfer Tabelle 2026 entscheidet über die Höhe des Kindesunterhalts. Lesen Sie, worauf es bei der Berechnung ankommt, und lassen Sie Ihren Fall prüfen.
Inhalt
- Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt richtig berechnen
- Düsseldorfer Tabelle 2026: Diese Mindestsätze gelten seit Januar
- Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag: Kindergeld korrekt anrechnen
- Bereinigtes Nettoeinkommen: Welche Abzüge die Einstufung verändern
- Selbstbehalt 2026: Wo die Leistungsfähigkeit ihre Grenze findet
- Volljährige Kinder und Studium in der Düsseldorfer Tabelle 2026
- Bestehende Unterhaltstitel anpassen: Dynamik, Abänderung, Verzug
- So prüfen wir Ihren Anspruch auf Kindesunterhalt
- FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Düsseldorfer Tabelle 2026: Kindesunterhalt richtig berechnen
Nach einer Trennung stellt sich fast immer dieselbe Frage: Wie viel Unterhalt steht dem Kind zu, und wie viel muss der barunterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweisen? Antworten liefert die Düsseldorfer Tabelle 2026, die seit dem 1. Januar 2026 gilt. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wird aber von den Familiengerichten bundesweit angewendet und von den übrigen Oberlandesgerichten in ihre Unterhaltsleitlinien übernommen.
Für 2026 sind die Bedarfssätze erneut nur moderat gestiegen. Der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB erhöht sich in allen drei Altersstufen um vier Euro, der Bedarf volljähriger Kinder in der vierten Altersstufe um fünf Euro. Weil gleichzeitig das Kindergeld von 255 auf 259 Euro angehoben wurde, fällt der tatsächliche Zahlbetrag in vielen Fällen nur rund zwei Euro höher aus als im Vorjahr. Wer die Tabelle falsch liest, zahlt trotzdem schnell mehrere Hundert Euro im Monat zu viel oder zu wenig, denn entscheidend sind nicht nur Alter und Einkommen, sondern auch Bereinigung des Nettoeinkommens, Zahl der Unterhaltsberechtigten und Selbstbehalt.
Dieser Beitrag zeigt, welche Beträge die Düsseldorfer Tabelle 2026 vorsieht, wie sich der Tabellenbetrag in den Zahlbetrag umrechnet, welche Abzüge das maßgebliche Einkommen mindern und wann eine Anpassung bestehender Unterhaltstitel möglich ist.
Düsseldorfer Tabelle 2026: Diese Mindestsätze gelten seit Januar
Die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2026 reicht bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.100 Euro. Ihre Werte entsprechen dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024.
- Erste Altersstufe (0 bis 5 Jahre): 486 Euro monatlich, vier Euro mehr als 2025.
- Zweite Altersstufe (6 bis 11 Jahre): 558 Euro monatlich.
- Dritte Altersstufe (12 bis 17 Jahre): 653 Euro monatlich.
- Vierte Altersstufe (ab 18 Jahren): 698 Euro monatlich, sofern das Kind im Haushalt eines Elternteils lebt.
Die Tabelle ist in 15 Einkommensgruppen gegliedert, die höchste endet bei 11.200 Euro. Von der zweiten bis zur fünften Gruppe steigen die Bedarfssätze um jeweils fünf Prozent des Mindestunterhalts, in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent. Die errechneten Beträge werden nach § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet. Liegt das bereinigte Nettoeinkommen über 11.200 Euro, ist die Tabelle nicht mehr automatisch anwendbar: Dann muss der konkrete Bedarf des Kindes im Einzelnen dargelegt werden.
Zu beachten ist außerdem, dass die einzelnen Oberlandesgerichte eigene Unterhaltsleitlinien führen. Sie übernehmen die Tabellenwerte, weichen bei Detailfragen aber voneinander ab, etwa bei der Behandlung berufsbedingter Aufwendungen oder bei der Anrechnung von Wohnvorteilen. Maßgeblich ist der Bezirk des Gerichts, das über den Unterhalt entscheidet. Wer sich ausschließlich an einer im Internet gefundenen Beispielrechnung orientiert, übersieht diese Unterschiede regelmäßig.
Wichtig ist außerdem die Grundannahme der Tabelle. Sie unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte. Wer nur ein Kind zu versorgen hat, kann in eine höhere Gruppe eingestuft werden, wer für drei oder mehr Berechtigte aufkommt, entsprechend in eine niedrigere.
Prüfen Sie vor jeder Zahlung, in welche Einkommensgruppe Sie tatsächlich gehören, und lassen Sie die Einstufung anwaltlich kontrollieren, bevor Sie eine dauerhafte Verpflichtung eingehen.
Vom Tabellenbetrag zum Zahlbetrag: Kindergeld korrekt anrechnen
Der Wert, den Sie in der Tabelle ablesen, ist der Bedarf des Kindes, nicht der Überweisungsbetrag. Auf diesen Bedarf ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Es beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 259 Euro je Kind.
Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld in der Regel zur Hälfte angerechnet, also mit 129,50 Euro. Bei volljährigen Kindern wird es in voller Höhe abgezogen, weil beide Elternteile für den Barunterhalt aufkommen. Die Düsseldorfer Tabelle enthält im Anhang eine eigene Zahlbetrag Tabelle, aus der sich die bereinigten Beträge direkt ablesen lassen.
Ein Beispiel verdeutlicht die Rechnung: Ein barunterhaltspflichtiger Elternteil mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.550 Euro wird in die dritte Einkommensgruppe eingestuft. Für ein fünfjähriges Kind ergibt sich ein Bedarf von 535 Euro, für ein neunjähriges Kind ein Bedarf von 614 Euro. Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes verbleiben Zahlbeträge von 405,50 Euro und 484,50 Euro. Wer stattdessen den vollen Tabellenwert überweist, zahlt Monat für Monat deutlich mehr als geschuldet.
Bevor Sie eine Zahlungsvereinbarung unterschreiben, sollten Sie die Kindergeldanrechnung anwaltlich nachrechnen lassen, denn Fehler an dieser Stelle wirken sich über Jahre aus.
Bereinigtes Nettoeinkommen: Welche Abzüge die Einstufung verändern
Maßgeblich ist nicht das Nettoeinkommen der Lohnabrechnung, sondern das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen. Es umfasst alle Einkünfte, also auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen in angemessenem Umfang, Steuererstattungen, Mieteinnahmen sowie Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion. Bei Selbstständigen wird regelmäßig ein Durchschnitt der letzten drei Jahre gebildet.
Abgezogen werden können unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeit, angemessene Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge sowie berücksichtigungsfähige Schulden. Ob eine Verbindlichkeit unterhaltsrechtlich anerkannt wird, hängt vom Zeitpunkt der Entstehung, vom Zweck und von der Tilgungsdauer ab. Gerade hier entstehen die meisten Streitpunkte, denn schon eine Differenz von wenigen Euro kann eine andere Einkommensgruppe und damit einen höheren oder niedrigeren Bedarfssatz auslösen.
Wer kein oder ein zu geringes Einkommen erzielt, wird nicht automatisch entlastet. Den barunterhaltspflichtigen Elternteil trifft gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Er muss seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen und gegebenenfalls einen Nebenjob annehmen. Verletzt er diese Pflicht, rechnen die Gerichte ein fiktives Einkommen an.
Wenn Sie zur Auskunft über Ihr Einkommen aufgefordert wurden, lassen Sie die Berechnungsgrundlage anwaltlich prüfen, bevor Sie Belege und Zahlen unkommentiert herausgeben.
Selbstbehalt 2026: Wo die Leistungsfähigkeit ihre Grenze findet
Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist. Deshalb muss dem Unterhaltspflichtigen ein Eigenbedarf verbleiben. Die Selbstbehalte wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht und entsprechen den Werten des Vorjahres.
- Notwendiger Selbstbehalt, erwerbstätig: 1.450 Euro gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern, darin enthalten 520 Euro Warmmiete.
- Notwendiger Selbstbehalt, nicht erwerbstätig: 1.200 Euro.
- Angemessener Selbstbehalt gegenüber sonstigen Kindesunterhaltsansprüchen: 1.750 Euro, darin enthalten 650 Euro Wohnkosten.
- Neu geregelt beim Elternunterhalt: Dem in Anspruch genommenen Kind verbleiben mindestens 2.650 Euro einschließlich 1.000 Euro Warmmiete, dem mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 2.120 Euro einschließlich 800 Euro Warmmiete.
Vom Selbstbehalt zu unterscheiden ist der Bedarfskontrollbetrag in der vierten Spalte der Tabelle. Er soll eine ausgewogene Verteilung des verfügbaren Einkommens zwischen Unterhaltspflichtigem und Berechtigten sicherstellen. Wird er unterschritten, erfolgt eine Herabstufung in die nächstniedrigere Einkommensgruppe, bis der Kontrollbetrag wieder gewahrt ist.
Reicht das Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt aller Berechtigten zu decken, liegt ein Mangelfall vor. Dann wird die verteilungsfähige Masse quotenmäßig aufgeteilt. Gegenüber minderjährigen Kindern darf der notwendige Selbstbehalt nur in seltenen Ausnahmefällen unterschritten werden.
Wenn Ihr verbleibendes Einkommen den Selbstbehalt berührt, lassen Sie die Leistungsfähigkeit anwaltlich berechnen, bevor Zahlungsrückstände entstehen und vollstreckt werden.
Volljährige Kinder und Studium in der Düsseldorfer Tabelle 2026
Mit der Volljährigkeit ändert sich die Systematik grundlegend. Beide Elternteile haften nun anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Barunterhalt. Das Betreuungsprivileg entfällt, sodass auch der bislang betreuende Elternteil zahlungspflichtig werden kann.
Lebt das volljährige Kind weiterhin im Haushalt eines Elternteils, richtet sich sein Bedarf nach der vierten Altersstufe der Tabelle, in der ersten Einkommensgruppe also nach 698 Euro. Vom Bedarf wird das volle Kindergeld abgezogen. Studiert das Kind auswärts oder führt es einen eigenen Hausstand, gilt ein pauschaler Bedarf von 990 Euro monatlich, in dem 440 Euro Warmmiete enthalten sind. Dieser Betrag ist gegenüber 2025 unverändert geblieben. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren sind darin nicht enthalten und können zusätzlich geltend gemacht werden.
Eine Sonderstellung nehmen privilegiert volljährige Kinder ein. Sie sind unverheiratet, haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, leben im Haushalt eines Elternteils und befinden sich in der allgemeinen Schulausbildung. Im Rang stehen sie minderjährigen Kindern gleich, weshalb ihnen gegenüber der niedrigere notwendige Selbstbehalt gilt.
Wird Ihr Kind volljährig, sollten Sie die Unterhaltspflicht neu berechnen lassen, denn eine automatische Fortschreibung des bisherigen Betrags entspricht in der Regel nicht der Rechtslage.
Bestehende Unterhaltstitel anpassen: Dynamik, Abänderung, Verzug
Ist der Kindesunterhalt bereits tituliert, etwa durch Gerichtsbeschluss, notarielle Urkunde oder Jugendamtsurkunde, kommt es auf die Formulierung des Titels an. Dynamische Titel weisen den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts der Altersstufe aus. Sie passen sich mit der neuen Tabelle automatisch an, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wäre. Rückstände können unmittelbar vollstreckt werden.
Statische Titel nennen dagegen einen festen Eurobetrag. Sie ändern sich nicht von selbst. Wer eine Anpassung erreichen will, muss den Titel abändern lassen. Dasselbe gilt, wenn sich die Verhältnisse wesentlich verändert haben, etwa durch Arbeitsplatzverlust, Geburt weiterer Kinder, Erwerbsminderung oder einen deutlichen Einkommenssprung.
Praktisch bedeutsam ist auch die Frage, wer den Titel überhaupt geltend macht. Bei minderjährigen Kindern vertritt der betreuende Elternteil das Kind, der Anspruch steht jedoch dem Kind selbst zu. Mit Eintritt der Volljährigkeit muss das Kind seine Ansprüche eigenständig verfolgen. Bestehende Titel wirken zwar fort, ihr Inhalt entspricht dann aber häufig nicht mehr der veränderten Haftungslage, weil nun beide Elternteile anteilig einzustehen haben.
Für die Vergangenheit kann Unterhalt grundsätzlich nicht verlangt werden. Eine Ausnahme besteht ab dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder ein Verfahren eingeleitet wurde. Ein frühzeitiges Auskunftsverlangen sichert deshalb Ansprüche, die sonst endgültig verloren gehen.
Lassen Sie Ihren bestehenden Titel anwaltlich auf eine Dynamikklausel prüfen, bevor Sie über Jahre auf einer veralteten Berechnungsgrundlage zahlen oder Ansprüche unbemerkt verlieren.
So prüfen wir Ihren Anspruch auf Kindesunterhalt
Unterhaltsfragen entscheiden sich an Zahlen, nicht an Grundsatzdiskussionen. Deshalb folgt die Bearbeitung in unserer Kanzlei einem festen Ablauf, der Ansprüche sichert und unnötige Verfahren vermeidet.
- Sachverhalt erfassen: Wir klären Betreuungsmodell, Alter der Kinder, bestehende Titel und bisherige Zahlungen.
- Auskunft durchsetzen: Wir fordern die Gegenseite zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen auf und setzen sie damit zugleich in Verzug.
- Einkommen bereinigen: Wir prüfen jede Position, von berufsbedingten Aufwendungen über Altersvorsorge bis zu Kreditverbindlichkeiten.
- Bedarf berechnen: Wir ordnen das bereinigte Einkommen der zutreffenden Einkommensgruppe zu und ermitteln Tabellen- und Zahlbetrag.
- Leistungsfähigkeit kontrollieren: Wir prüfen Selbstbehalt, Bedarfskontrollbetrag und einen möglichen Mangelfall.
- Ergebnis sichern: Wir wirken auf eine außergerichtliche Einigung hin und beantragen bei Bedarf eine gerichtliche Entscheidung oder Abänderung.
Dabei behalten wir im Blick, dass Unterhaltsfragen selten isoliert auftreten. Sorgerecht, Umgang, Trennungsunterhalt und Zugewinn hängen tatsächlich und wirtschaftlich zusammen. Eine Einigung, die nur den Kindesunterhalt regelt, kann an anderer Stelle teuer werden.
Lassen Sie Ihre Unterhaltspflicht oder Ihren Unterhaltsanspruch anwaltlich prüfen, bevor Sie eine Erklärung abgeben oder eine Urkunde unterschreiben.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Düsseldorfer Tabelle 2026
Was ist die Düsseldorfer Tabelle 2026
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1610 BGB. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird aber von den Familiengerichten bundesweit angewendet. Die Fassung 2026 gilt seit dem 1. Januar 2026. Sie ordnet den Bedarf nach 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen.
Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?
In der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 Euro bereinigtem Nettoeinkommen beträgt der Mindestunterhalt 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren. Für volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils sieht die vierte Altersstufe 698 Euro vor. Gegenüber 2025 sind das jeweils vier Euro mehr, bei Volljährigen fünf Euro.
Warum steigt mein Zahlbetrag nur um zwei Euro?
Weil zeitgleich das Kindergeld von 255 auf 259 Euro erhöht wurde. Bei minderjährigen Kindern wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Bedarf angerechnet, also 129,50 Euro statt bisher 127,50 Euro. Von der Erhöhung des Bedarfssatzes um vier Euro verbleiben deshalb rechnerisch rund zwei Euro.
Was bedeutet bereinigtes Nettoeinkommen?
Gemeint ist das Einkommen nach unterhaltsrechtlich anerkannten Abzügen. Dazu zählen berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, angemessene zusätzliche Altersvorsorge und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten. Hinzugerechnet werden dagegen Sonderzahlungen, Steuererstattungen und weitere Einkünfte. Bei Selbstständigen wird in der Regel ein Dreijahresdurchschnitt gebildet.
Wie hoch ist der Selbstbehalt 2026?
Gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.450 Euro für Erwerbstätige und 1.200 Euro für Nichterwerbstätige. Gegenüber sonstigen Kindesunterhaltsansprüchen gilt ein angemessener Selbstbehalt von 1.750 Euro. Die Werte wurden zum 1. Januar 2026 nicht angehoben.
Was gilt, wenn das Einkommen für alle Kinder nicht ausreicht?
Dann liegt ein Mangelfall vor. Die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse wird quotenmäßig auf die Berechtigten aufgeteilt. Minderjährige Kinder und privilegiert volljährige Kinder stehen dabei im ersten Rang. Der Unterhaltspflichtige trifft eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sodass ihm gegebenenfalls ein fiktives Einkommen zugerechnet wird.
Wie wird der Unterhalt im Wechselmodell berechnet?
Die Düsseldorfer Tabelle ist auf das Residenzmodell zugeschnitten, bei dem ein Elternteil betreut und der andere zahlt. Beim echten Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Der Gesamtbedarf des Kindes wird dann aus dem zusammengerechneten Einkommen ermittelt und um Mehrkosten des Modells ergänzt. Die Zahlbetragstabelle ist hier nicht anwendbar.
Passt sich ein bestehender Unterhaltstitel automatisch an?
Das hängt von der Fassung des Titels ab. Dynamische Titel, die den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts ausweisen, erhöhen sich mit der neuen Tabelle ohne weiteres Verfahren. Statische Titel mit festem Eurobetrag müssen dagegen abgeändert werden. Ein Blick in den vorhandenen Titel klärt, welche Variante vorliegt.
Kann Kindesunterhalt rückwirkend verlangt werden?
Grundsätzlich nicht. Ansprüche für die Vergangenheit bestehen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Unterhaltspflichtige zur Auskunft aufgefordert, in Verzug gesetzt oder ein Verfahren eingeleitet wurde. Ein frühzeitiges Auskunftsverlangen ist deshalb der entscheidende Schritt, um Ansprüche zu sichern.
Wann lohnt sich ein Anwalt bei der Düsseldorfer Tabelle 2026?
Sinnvoll ist anwaltliche Unterstützung immer dann, wenn über das bereinigte Einkommen gestritten wird, wenn mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, wenn der Selbstbehalt berührt ist oder wenn ein Titel angepasst werden soll. Auch beim Übergang zur Volljährigkeit und bei Auslandsbezug lohnt eine Prüfung. Bereits die korrekte Einstufung in die Einkommensgruppe entscheidet über mehrere Hundert Euro im Jahr.
