BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter: Wegweisendes Urteil im Familienrecht

Im Jahr 2024 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das Elterngrundrecht leiblicher Väter bis dahin unzureichend geschützt war. Mittlerweile ist die Reform des Abstammungsrechts wirksam geworden. Hier erfahren Sie, welche Bedeutung diese Entscheidung hat und über welche Rechte leibliche Väter heute verfügen.

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Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte leiblicher Väter

Der leibliche Vater eines dreijährigen Kindes hat durch sein beharrliches Vorgehen einen wichtigen Erfolg erzielt: Er erhält die Möglichkeit, auch juristisch als Vater seines Kindes anerkannt zu werden. Zuvor scheiterte er unter anderem an den rigiden gesetzlichen Regelungen, die das Bundesverfassungsgericht mittlerweile für verfassungswidrig erklärt hat.

Auf Basis dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber eine Reform des Abstammungsrechts vorgenommen. Nachfolgend erläutern wir das Urteil aus Karlsruhe, dessen Hintergründe sowie die aktuelle Rechtslage für leibliche Väter.

Karlsruhe stärkt die Rechte leiblicher Väter

In einem wegweisenden familienrechtlichen Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Rechte eines leiblichen Vaters eines dreijährigen Kindes ausgeweitet. Der Vater rügte eine Verletzung seines Elternrechts gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Das BVerfG gab seiner Verfassungsbeschwerde Recht (Urteil vom 9. April 2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Das Gericht stellte fest, dass die einschlägige Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 1600 Absatz 2 BGB die Elternrechte leiblicher Väter unzureichend berücksichtigt und diese beschränkt, ohne dass hierfür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung besteht.

Folglich war der Gesetzgeber verpflichtet, die rechtliche Position leiblicher Väter durch eine Reform zu verbessern.

Gescheiterte Vaterschaftsanfechtung: der Ausgangsfall

Der Beschwerdeführer, dessen Partnerschaft mit der Mutter seines Kindes unmittelbar nach der Geburt endete, stritt sowohl um kontinuierlichen Umgang mit seinem Sohn als auch um die Feststellung seiner rechtlichen Vaterschaft. Diese verschafft ihm wesentliche Mitwirkungsbefugnisse. Ohne rechtliche Feststellung besteht zum Beispiel keine gemeinsame elterliche Sorge.

Die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft misslang zunächst deshalb, weil die Mutter mehrfach abgestimmte Vorsprachen beim Standesamt verstreichen ließ und dem Begehren des biologischen Vaters nach Feststellung nicht beipflichtete.

Später ging sie eine Verbindung mit einem anderen Mann ein, der daraufhin als rechtlicher Vater auftrat. Der leibliche Vater war genötigt, die Vaterschaft des anderen Mannes vor Gericht anzufechten.

Auseinandersetzung über die sozial-familiäre Verbindung zwischen Kind und neuem Lebenspartner

Beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg erlitt er allerdings eine Niederlage (Beschluss vom 5. August 2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).

Das OLG interpretierte die relevanten Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, welche dem leiblichen Vater ein beschränktes Anfechtungsrecht der Vaterschaft einräumen, abweichend von der ersten Instanz – und dies zu seinen Ungunsten.

Nach § 1600 Absatz 3 BGB besaßen leibliche Väter das Recht zur Anfechtung, sofern zum „maßgeblichen Zeitpunkt“, welcher gesetzlich nicht exakt bestimmt war, keine sozial-familiäre Verbindung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater existierte. Bestand hingegen eine derartige Verbindung, sollte der leibliche Vater die familiäre Harmonie nicht beeinträchtigen.

In der juristischen Praxis bestand jahrelang Uneinigkeit darüber, wann genau dieser „maßgebliche Zeitpunkt“ anzusetzen ist und welche Intensität die Bindung zum neuen Lebenspartner der Mutter aufweisen muss.

Das OLG Naumburg urteilte nachteilig für den leiblichen Vater und bestimmte den spätest denkbaren Zeitpunkt: Existierte zum Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung im Anfechtungsverfahren eine sozial-familiäre Verbindung zwischen Kind und neuem Lebenspartner, war die Anfechtung für den leiblichen Vater ausgeschlossen.

Das OLG brachte dabei sein Bedauern zum Ausdruck und erkannte an, dass der leibliche Vater in dieser Konstellation keine Chance hatte, die rechtliche Vaterposition für sein Kind zu erlangen. Dies resultiere jedoch aus der bestehenden gesetzlichen Vorgabe.

Weitergeltung der bisherigen Rechtslage und gesetzgeberischer Handlungsauftrag

Das Bundesverfassungsgericht machte mit seiner Entscheidung deutlich, dass der Gesetzgeber das Elterngrundrecht umfassend neu regeln muss.

Aus Sicht des BVerfG wäre es dem Gesetzgeber möglich, abweichend vom bislang geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dem leiblichen Vater neben der Mutter und dem rechtlichen Vater die rechtliche Elternschaft zuzuerkennen.

Die für verfassungswidrig befundene Vorschrift in § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB sollte vorerst bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, spätestens bis zum 30. Juni 2025, weiter Anwendung finden. Durch Beschluss vom 3. Juni 2025 dehnte das Bundesverfassungsgericht diese vorläufige Weitergeltung bis spätestens zum 31. März 2026 aus, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Reform verwirklicht worden war.

Entscheidend ist die Übernahme von Verantwortung

In seiner Begründung legte das Bundesverfassungsgericht dar, welche Anforderungen der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Elterngrundrechts nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen hat, auf das sich grundsätzlich jeder Elternteil berufen kann. Die Übernahme von Verantwortung für das Kind prägt das Elterngrundrecht maßgeblich.

Nach Auffassung des Gerichts beinhaltet es nicht ausschließlich Rechte in Bezug auf das Kind und im Kontakt mit ihm, wie beispielsweise das Sorgerecht, sondern ebenso die Verpflichtung zur Pflege und Erziehung. Dies umfasst die Verantwortung für das körperliche, seelische und finanzielle Wohl des Kindes sowie die Sicherstellung, dass sich das Kind im Rahmen seines eigenen Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG zu einer selbstständigen Persönlichkeit entwickeln kann.

Wenn das Elterngrundrecht mit der Wahrnehmung von Elternverantwortung verknüpft ist, müssen Eltern grundsätzlich in der Lage sein, diese Verantwortung zu erlangen und wahrzunehmen. Die Sicherstellung dieser Möglichkeit gehört zu den Aufgaben des Gesetzgebers.

Debatte im Familienrecht: Ein Kind, drei Elternteile?

Das Bundesverfassungsgericht hielt fest, dass die rechtliche Elternschaft zukünftig auch mehr als zwei Personen umfassen könnte. Dies stellte eine wesentliche Änderung dar und bedeutete einen Bruch mit der vorherigen Rechtsprechung. In seinem Beschluss aus dem Jahr 2003 hatte das Gericht noch aus Gründen des Kindeswohls eine Begrenzung der rechtlichen Elternschaft auf zwei Personen für erforderlich erachtet (Beschluss vom 9. April 2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat befand nunmehr, dass aus den strukturellen Charakteristika des Elterngrundrechts nicht zwangsläufig folgt, dass die Elternverantwortung von Anfang an auf zwei Personen beschränkt sein muss.

Sofern an der rechtlichen Elternschaft, wie im vorliegenden Fall, Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater mitwirken, ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verwehrt, sämtlichen Beteiligten die rechtliche Elternschaft zuzusprechen. Erforderlich ist eine derartige Mehrelternschaft nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht. Bei der nachfolgenden Reform hat der Gesetzgeber von einer rechtlichen Dreielternschaft Abstand genommen.

Ruhenlassen bereits begonnener Anfechtungsverfahren

Die problematische Regelung in § 1600 Absatz 2 BGB stellte eine Benachteiligung biologischer Väter in ihrem Elterngrundrecht dar, da weder bestehende noch vergangene sozial-familiäre Beziehungen zum Kind noch ihre Anstrengungen zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ausreichend gewürdigt wurden. Auch in Fällen, in denen zum rechtlichen Vater keine Bindung mehr vorhanden war, blieb eine Anfechtung verwehrt.

Bis zum Inkrafttreten der Reform war für biologische Väter Geduld erforderlich. Während die verfassungswidrige Gesetzeslage noch Bestand hatte, legte das Gericht nahe, bei den zuständigen Fachgerichten einen Antrag auf Aussetzung bereits anhängiger Anfechtungsverfahren bis zur Umsetzung einer Neuregelung zu stellen.

Sie haben kein Sorgerecht? Sie streiten mit Ihrem früheren Partner um Ihr Kind? Ein Rechtsanwalt unterstützt Sie gerne in sämtlichen familienrechtlichen Belangen! Dabei steht stets das Kindeswohl an erster Stelle.