
Testament erstellen
mit Rechtsanwalt
Testament verfassen – Ihr letzter Wille klar geregelt
Sie möchten sicherstellen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod genau nach Ihren Vorstellungen verteilt wird? Dann sollten Sie frühzeitig ein Testament erstellen – und so verhindern, dass Ihr Nachlass dem Zufall überlassen bleibt.
In Deutschland kommt es täglich zu Erbfällen – und ebenso häufig zu familiären Auseinandersetzungen, wenn kein Testament vorhanden ist. Ohne eine sogenannte letztwillige Verfügung gilt automatisch die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Mit einem Testament hingegen haben Sie die volle Kontrolle: Sie können festlegen, wer welchen Anteil erhält, bestimmte Personen begünstigen oder auch Angehörige von der Erbfolge ausschließen.
Wichtig ist jedoch, dass Ihr Testament rechtlich wirksam ist. Denn schon kleine Formfehler können dazu führen, dass Ihre Regelungen ungültig sind – und genau der Streit entsteht, den Sie eigentlich vermeiden wollten.
Wir unterstützen Sie dabei, ein rechtssicheres Testament zu erstellen, das Ihren Wünschen entspricht und zugleich steuerlich vorteilhaft gestaltet ist. So stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille respektiert und Ihr Erbe mit Weitsicht geregelt wird.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
So erstellen Sie ein wirksames Testament
1. Das Testament als letztwillige Verfügung
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser (die Erblasserin) seine oder ihre Erben bestimmt.
Die Erben – oder bei mehreren die Erbengemeinschaft – treten nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Das bedeutet: Der Erbe übernimmt das gesamte Vermögen, nicht nur einzelne Vermögensgegenstände.
Im Testament können unter anderem folgende Regelungen getroffen werden:
- Erbeinsetzung: Bestimmung, wer Erbe oder Erbengemeinschaft wird.
- Enterbung: Ausschluss einer Person, die nach gesetzlicher Erbfolge eigentlich erbberechtigt wäre.
- Vermächtnis: Zuwendung einzelner Gegenstände oder Rechte an eine bestimmte Person (z. B. Geldbetrag oder Wohnrecht). Der Bedachte wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf die Leistung des Vermachten.
- Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen (z. B. Pflege des Grabes).
- Teilungsanordnung: Festlegung, wie der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt werden soll.
- Pflichtteilsentzug oder -beschränkung: Einschränkung gesetzlicher Pflichtteilsansprüche unter bestimmten Voraussetzungen.
2. Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Testaments
Testierfähigkeit
Der Testierende muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt sein und in der Lage, seinen freien Willen zu äußern. Eine erhebliche geistige Beeinträchtigung kann die Testierfähigkeit ausschließen.
Formvorschriften
Ein Testament kann auf verschiedene Arten errichtet werden:
- Öffentliches (notarielles) Testament:
Der Erblasser erklärt einem Notar seinen letzten Willen, der diesen schriftlich festhält. Die Form der Erklärung ist frei. - Privates (handschriftliches) Testament:
Es muss vollständig eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.- Reine Computerausdrucke sind ungültig.
- Ort und Datum sollten angegeben werden, um spätere Änderungen nachvollziehbar zu machen.
- Ergänzungen oder Änderungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.
3. Gemeinschaftliches Testament für Ehegatten
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten.
Dabei schreibt einer den Text vollständig handschriftlich nieder, beide unterzeichnen ihn.
Besonderheiten:
- Nach dem Tod eines Ehegatten kann das Testament grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen werden.
- Der überlebende Ehegatte kann jedoch über das geerbte Vermögen frei verfügen, z. B. durch Schenkungen.
- Eine häufige Variante ist das Berliner Testament, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben.
4. Änderungen und Widerruf
Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Wichtig: Nur das zuletzt errichtete, formwirksame Testament ist gültig.
5. Nichtigkeit
Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen Gesetze oder die guten Sitten verstößt.
Beispielsweise dürfen nach dem Heimgesetz (HeimG) Pflegeeinrichtungen oder deren Mitarbeiter nicht durch ein Testament begünstigt werden.
6. Erbvertrag
Ein Erbvertrag bietet die Möglichkeit, Erben bereits zu Lebzeiten verbindlich festzulegen und bestimmte Gegenleistungen (z. B. Pflege, Besuche oder Grabpflege) zu vereinbaren.
Er muss notariell beurkundet werden und entfaltet bindende Wirkung.
7. Nachlassgericht
Das Nachlassgericht (in der Regel das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) ist zuständig für:
- Ausstellung des Erbscheins
- Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
- Erbausschlagungen
- Bestellung eines Nachlasspflegers
- Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers
8. Kosten
- Privates Testament: kostenlos.
- Öffentliches Testament: Es entstehen Notargebühren sowie Verwahrkosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Das sollten Sie bei der Vererbung von Unternehmensanteilen beachten
Bei der Nachfolgeplanung eines Unternehmers – insbesondere eines GmbH-Gesellschafters – spielt die Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag eine entscheidende Rolle. Nur wenn beide Dokumente aufeinander abgestimmt sind, lässt sich sicherstellen, dass die Nachfolge rechtlich wirksam umgesetzt wird.
1. Abstimmung mit der GmbH-Satzung
Im Testament angeordnete Regelungen zur Nachfolge von Geschäftsanteilen müssen mit der Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
Weichen die Bestimmungen voneinander ab, kann die testamentarische Verfügung ins Leere laufen – der gewünschte Erbe wird dann nicht automatisch Gesellschafter.
2. Eingeschränkte Testierfreiheit
Die sogenannte Testierfreiheit des Gesellschafters wird durch das Pflichtteilsrecht begrenzt. Das bedeutet: Bestimmte Angehörige haben immer einen Anspruch auf einen Mindestanteil am Nachlass, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht sind.
Durch eine vorausschauende Strukturierung von Privat- und Betriebsvermögen sowie die Einbindung von Vermächtnissen lässt sich hier rechtzeitig Vorsorge treffen.
3. Testamentsvollstreckung
Es ist sinnvoll, im Testament eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Ein Testamentsvollstrecker kann sicherstellen, dass die Unternehmensnachfolge geordnet erfolgt und der Betrieb reibungslos weitergeführt wird.
4. Formvorschriften
Die Vererbung von GmbH-Anteilen kann sowohl durch ein notariell beurkundetes Testament als auch durch ein handschriftlich verfasstes Testament geregelt werden.
Häufig erfolgt die Nachfolge jedoch über Erbverträge, die gegebenenfalls mit Pflichtteilsverzichtsverträgen kombiniert werden.
Diese Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden, um rechtswirksam zu sein.
5. Steuerliche Aspekte
Unter bestimmten Voraussetzungen können GmbH-Anteile steuerfrei vererbt werden.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht umfangreiche Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen vor.
Neben diesen Befreiungsvorschriften sollte auch die Ertragssteuersituation des Unternehmens geprüft werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden und Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.
Beachten Sie die Erbschaft- und Schenkungssteuer!
Bei einer Erbschaft oder einer Schenkung zu Lebzeiten fallen in Deutschland Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer an. Beide Steuerarten sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) geregelt.
1. Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage
Die Steuerpflicht umfasst:
- Erbschaften (Vermögensübergang nach dem Tod),
- Schenkungen unter Lebenden,
- Zweckzuwendungen,
- Stiftungs- und Vereinsvermögen.
Die Bemessungsgrundlage ist jeweils der Wert des übertragenen Vermögens nach Abzug von Freibeträgen und Befreiungen.
2. Steuerbefreite Vermögenswerte
Nicht jeder Vermögensgegenstand unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Steuerfrei bleiben insbesondere:
- Hausrat,
- Zuwendungen zur Ausbildung oder zum Unterhalt,
- Gelegenheitsgeschenke (z. B. zu Geburtstagen oder Hochzeiten),
- Selbst genutzte Immobilien (z. B. Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen), wenn diese von Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern geerbt und mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt werden,
- Betriebsvermögen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Fortführung des Betriebs über mehrere Jahre).
3. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer hängt von der steuerlichen Beziehung zum Erblasser oder Schenker ab.
| Personengruppe | Freibetrag | Steuerklasse | Steuersatz |
|---|---|---|---|
| Ehegatten / Lebenspartner | 500.000 € | I | 7–30 % |
| Kinder | 400.000 € | I | 7–30 % |
| Enkel | 200.000 € | I | 7–30 % |
| Eltern / Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 € | I | 7–30 % |
| Geschwister, Nichten, Neffen | 20.000 € | II | 15–43 % |
| Alle übrigen Erben | 20.000 € | III | 30–50 % |
4. Möglichkeiten zur Steueroptimierung
Mit einer vorausschauenden Nachlass- und Vermögensplanung lassen sich steuerliche Vorteile nutzen:
- Schenkungen frühzeitig planen:
Schenkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt sind. Nach Ablauf dieser Frist steht der Freibetrag erneut zur Verfügung. - Vermögensstruktur anpassen:
Durch die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen können steuerliche Vorteile entstehen, insbesondere bei der späteren Vererbung oder Entnahme. - Gezielte Investitionen:
Investitionen in steuerbegünstigte oder niedrig besteuerte Anlageformen können helfen, die Steuerlast langfristig zu reduzieren.
Wie wir Sie bei der Testamentserstellung unterstützen
Wir begleiten Sie bei der Erstellung Ihres Testaments – rechtssicher, individuell und steuerlich durchdacht. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht wissen wir genau, worauf es ankommt, damit Ihr letzter Wille wirksam umgesetzt und Ihr Vermögen optimal an die nächste Generation übertragen wird.
Als erfahrene Rechtsanwälte für Erbrecht prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Gestaltungsformen – etwa Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – in Ihrer persönlichen Situation sinnvoll sind.
Unsere Beratung richtet sich konsequent nach Ihren Wünschen:
- Wir entwerfen auf Wunsch ein Testament, das Sie anschließend handschriftlich abschreiben können, um es formwirksam zu machen.
- Alternativ bereiten wir ein notarielles Testament vor und sorgen dafür, dass es zur Verwahrung beim Nachlassgericht eingereicht wird.
Vor der Umsetzung informieren wir Sie transparent über die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie über mögliche steuerliche Vorteile. So behalten Sie jederzeit den Überblick – und die Gewissheit, dass Ihr Nachlass rechtlich einwandfrei und steueroptimiert geregelt ist.

TERMINVEREINBARUNG:
| 0761 48 87 44 66 | |
| 0761 48 87 44 60 | |
| rossi@winkler-kanzlei.de |
