Rechtsanwalt bei
Umgangs-, Sorge-, Aufenthaltsbestimmungs- und Unterhaltsrecht

Rechtliche Unterstützung bei Konflikten rund um das Sorgerecht

Zeit mit den eigenen Kindern zu verbringen, gehört zu den schönsten Momenten im Leben. Umso schwieriger ist es, wenn nach einer Trennung Uneinigkeit darüber herrscht, bei wem das Kind leben soll oder wer über Urlaube, Schulfragen oder Erziehungsentscheidungen bestimmt. Kommt es zusätzlich zu Streit um Unterhaltszahlungen, ist die Belastung oft enorm – für Eltern wie auch für die Kinder.

Gerade Kinder leiden stark unter anhaltenden Konflikten zwischen den Eltern. Damit sie nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, sollte bei allen Entscheidungen stets das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.

Das Sorgerecht ist eines der zentralen Rechte und Pflichten gegenüber minderjährigen Kindern. Es umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Umgangsrecht. Vielen Eltern ist jedoch nicht bewusst, welche Rechte und Pflichten damit konkret verbunden sind – und welche Auswirkungen sie auf das Zusammenleben mit dem Kind haben können.

Als erfahrene Rechtsanwälte für Familienrecht erläutern wir Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wie Sie Ihre Rechte wahren und welche Wege zu einer fairen und kindgerechten Lösung führen können.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin

Ihr Recht, für Ihr Kind zu sorgen

Nach deutschem Recht haben verheiratete Eltern grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind.
Die leibliche Mutter erhält das Sorgerecht automatisch mit der Geburt.
Ist sie zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater verheiratet, wird dieser automatisch als Vater anerkannt und teilt das Sorgerecht mit ihr.

Sind die Eltern dagegen nicht verheiratet, liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter. Der Vater ist in diesem Fall nicht automatisch sorgeberechtigt.
Er kann jedoch gemeinsam mit der Mutter beim zuständigen Jugendamt die Vaterschaft anerkennen und eine Sorgerechtserklärung abgeben. Erst nach dieser Erklärung steht beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu.

Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, besteht für den Vater die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht gerichtlich einzuklagen. Dabei prüft das Familiengericht stets, ob eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht – denn dieses hat immer Vorrang.

Das Sorgerecht umfasst wesentliche Bereiche des Lebens eines Kindes: die Personensorge (Erziehung, Pflege und schulische Belange) sowie die Vermögenssorge (finanzielle Absicherung und Verwaltung des Vermögens).
Bei wichtigen Entscheidungen müssen sich beide Sorgeberechtigten abstimmen. Kommt es zu keiner Einigung, hat der jeweils andere Elternteil ein Widerspruchsrecht.

Wenn eine gemeinsame Erziehung dauerhaft scheitert oder ein Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet, kann das Familiengericht einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen.
Die Regelungen zum Sorgerecht gelten im Übrigen auch für Adoptiveltern, die nach der Adoption die volle elterliche Verantwortung übernehmen.

Aufenthaltsbestimmungsrecht – wo Ihr Kind leben soll

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Sorgerechts. Es regelt, wo ein Kind seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat – also bei welchem Elternteil es lebt und in welchem Umfeld es aufwächst.

Leben die Eltern getrennt, aber haben das gemeinsame Sorgerecht, liegt die Entscheidung über den alltäglichen Aufenthalt in der Regel bei dem Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt.
Dieser Elternteil trifft auch die alltäglichen Entscheidungen im Leben des Kindes – etwa zur Freizeitgestaltung oder zu schulischen Belangen.

Geht es jedoch um grundlegende Entscheidungen, wie beispielsweise einen Umzug in eine andere Stadt oder den Besuch eines Internats, müssen beide Elternteile gemeinsam entscheiden.

Kommt es hierbei zu keiner Einigung, kann ein Elternteil – unabhängig vom gemeinsamen Sorgerecht – beim Familiengericht (FamG) am Wohnort des Kindes das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Wird diesem Antrag stattgegeben, wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom übrigen Sorgerecht getrennt, sodass der betreffende Elternteil künftig allein über den Wohnort des Kindes entscheiden darf.

Für das Gericht steht stets das Kindeswohl im Mittelpunkt. Mit zunehmendem Alter wird auch die Meinung des Kindes stärker in die Entscheidung einbezogen.

Wichtig: Auch wenn einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wird, bleibt das Umgangsrecht des anderen Elternteils bestehen. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass durch die Ausübung dieses Rechts – etwa nach einem Umzug – die Umgangsmöglichkeiten erschwert werden.

Besuchsrecht und Umgangsrecht – Zeit mit dem eigenen Kind

Neben der Frage, wo ein Kind lebt, spielt auch der Umgang mit Eltern und nahestehenden Personen eine entscheidende Rolle. Das Besuchs- und Umgangsrecht soll sicherstellen, dass Kinder den Kontakt zu beiden Elternteilen – und gegebenenfalls weiteren Bezugspersonen – aufrechterhalten können.

Um das Kind vor negativen Einflüssen zu schützen, müssen beide Elternteile bei besonderen Situationen – etwa bei längeren Aufenthalten bei Dritten – gemeinsam zustimmen.
Bei alltäglichen Entscheidungen, wie der Wahl von Freunden oder Freizeitaktivitäten, genügt hingegen die Entscheidung des jeweils betreuenden Elternteils.

Grundsätzlich gilt: Beide Eltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Kind. Dieses Recht dient dazu, einer Entfremdung vorzubeugen und die emotionale Bindung aufrechtzuerhalten – insbesondere bei getrennt lebenden Eltern.
Lebt das Kind beim anderen Elternteil, steht Ihnen das Recht zu, regelmäßig Zeit mit Ihrem Kind zu verbringen.

Wird Ihnen der Kontakt vom anderen Elternteil bewusst verweigert oder behindert, können Sie beim Familiengericht ein Umgangsverfahren einleiten.
Kommt der andere Elternteil einem gerichtlichen Beschluss nicht nach, können Ordnungsstrafen verhängt werden.

Neben den Eltern können auch andere enge Bezugspersonen ein Umgangsrecht haben, etwa:

  • Großeltern und Geschwister,
  • Stiefeltern oder Stiefgroßeltern,
  • sowie Personen, die über einen längeren Zeitraum tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen oder mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben.

Wie der Umgang konkret gestaltet wird – etwa Häufigkeit, Dauer und Rahmen – hängt stets von den Bedürfnissen und dem Alter des Kindes ab. Ziel ist immer, eine Lösung zu finden, die dem Kindeswohl bestmöglich entspricht.

Unterhaltsrecht und Schenkungsrückforderungen

Eltern sind nach dem Gesetz verpflichtet, gemeinsam für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen. Dieser umfasst sowohl die finanzielle Unterstützung als auch die persönliche Betreuung und Erziehung.

Betreuungsunterhalt:
Nach einer Trennung oder Scheidung kann ein Elternteil, der das gemeinsame Kind überwiegend betreut und dadurch nicht in der Lage ist, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen, Unterhalt vom Ex-Partner verlangen. Der Anspruch soll sicherstellen, dass die Betreuung des Kindes finanziell abgesichert bleibt.

Barunterhalt:
Das Kind selbst hat Anspruch auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Die Höhe richtet sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und den individuellen Einkommensverhältnissen der Eltern.

Schenkungsrückforderungen:
Hat ein Elternteil in der Vergangenheit Vermögen verschenkt, gehört dieses nicht mehr zu seinem eigenen verwertbaren Besitz.
Gerät der Schenkende jedoch später in eine finanzielle Notlage und ist nicht mehr in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann er die Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.

Auch das Sozialamt hat das Recht, diesen Rückforderungsanspruch auf sich zu übertragen und gegenüber der beschenkten Person geltend zu machen, wenn Sozialleistungen gezahlt werden müssen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich ein Elternteil weigert, solche Ansprüche geltend zu machen oder rechtlich durchzusetzen. Ein Rechtsanwalt für Familienrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche – etwa gegenüber Ihrem Ex-Partner – konsequent und rechtssicher durchzusetzen.

Sorgerechtsstreit? Wir stehen an Ihrer Seite!

Eine Trennung ist immer eine emotionale Herausforderung – besonders dann, wenn Kinder betroffen sind. Selbst wenn zunächst eine Einigung über das gemeinsame oder geteilte Sorgerecht erzielt wurde, entstehen bei der praktischen Umsetzung oft neue Konflikte.
Gerade in jungen Jahren ist gemeinsame Zeit für die Entwicklung eines Kindes von großer Bedeutung. Deshalb zählen Themen wie Wohnort, Erziehungsfragen, Urlaubsregelungen oder der Umgang mit bestimmten Personen häufig zu den größten Streitpunkten.

Kommt ein Elternteil seinen Verpflichtungen aus dem gemeinsamen Sorgerecht nicht nach, können Sie Ihre Rechte – falls nötig – auch gerichtlich durchsetzen. Das Familiengericht (FamG) bietet dabei gemeinsam mit dem Jugendamt auch außergerichtliche Einigungswege an, um belastende Verfahren zu vermeiden.

Unsere Kanzlei für Familienrecht unterstützt Sie dabei, faire und klare Vereinbarungen mit dem anderen Elternteil zu treffen. Ziel ist es, eine nachhaltige, kindgerechte und konfliktarme Lösung zu finden.

Wir bieten Ihnen eine umfassende und individuelle Beratung zu allen Fragen rund um Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmung und Unterhalt – und vertreten Ihre Interessen, wenn nötig, auch entschlossen vor Gericht.

TERMINVEREINBARUNG:

0761 48 87 44 66
0761 48 87 44 60
rossi@winkler-kanzlei.de