
Rechtsanwalt bei
Namensänderung und Namenswahl
Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025 – Mehr Freiheit bei der Namenswahl für Familien
Zum 1. Mai 2025 tritt das neue Gesetz zur Reform des Ehe-, Geburts- und internationalen Namensrechts (BGBl. 2024 I Nr. 185) in Kraft. Damit wird das bislang starre und häufig kritisierte Namensrecht in Deutschland grundlegend modernisiert – und stärker an die vielfältigen Lebensformen heutiger Familien angepasst.
Für deutsche wie auch für binational zusammengesetzte Familien ergeben sich durch die Reform deutlich größere Spielräume bei der Namensführung in der Ehe, bei Kindern und in internationalen Konstellationen. Künftig können Paare und Eltern freier entscheiden, welchen gemeinsamen Ehe- oder Geburtsnamen sie tragen möchten – ein wichtiger Schritt insbesondere für Patchwork- und Mehrstaatenfamilien.
Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht beraten Sie umfassend zu allen Fragen rund um Namenswahl, Namensänderung und internationale Namensführung – kompetent, individuell und rechtssicher.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Ab wann gilt das neue Namensrecht – und wer profitiert davon?
Das reformierte Namensrecht tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt für alle Personen, auf die deutsches Namensrecht Anwendung findet. Damit profitieren nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch alle, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Für wen gelten die Neuerungen konkret?
- Eheschließungen und Geburten ab dem 1. Mai 2025
- Bestandsfälle: Auch bereits bestehende Ehe- und Geburtsnamen können nach den neuen Übergangsregelungen in Artikel 229 § 67 EGBGB (n.F.) angepasst werden.
Das bedeutet: Ehepaare, die schon vor Inkrafttreten der Reform verheiratet waren, haben künftig die Möglichkeit, ihre Namensführung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben neu zu bestimmen.
Unsere erfahrenen Anwälte im Familienrecht beraten Sie umfassend zu Ihren Rechten und Gestaltungsmöglichkeiten nach dem neuen Namensrecht 2025 – ob bei Eheschließung, Geburt oder nachträglicher Namensanpassung.
Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin – wir zeigen Ihnen, wie Sie die neuen Freiheiten optimal für Ihre Familie nutzen können.
Wesentliche Änderungen im Namensrecht 2025 – Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts am 1. Mai 2025 erhalten Familien deutlich mehr Freiheit bei der Wahl ihres Namens. Eine der zentralen Neuerungen ist die Einführung echter Doppelnamen – sowohl für Ehepaare als auch für Kinder.
Doppelnamen für Ehepaare
Künftig können Ehepartner ihren gemeinsamen Ehenamen als Doppelnamen festlegen. Dabei ist es möglich, die jeweiligen Familien- oder Geburtsnamen zu kombinieren – wahlweise mit oder ohne Bindestrich.
Diese Option gab es bislang nicht: Nach bisheriger Rechtslage durfte nur ein einzelner Ehename gewählt werden.
Beispiele (fiktives Ehepaar Schneider, geb. Weber, und Fischer):
- Schneider-Fischer
- Fischer-Schneider
- Weber-Fischer
- Fischer-Weber
Doppelnamen für Kinder
Eltern können ihrem Kind künftig ebenfalls einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen geben – auch dann, wenn sie nicht verheiratet sind oder keinen gemeinsamen Ehenamen führen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Bereits verheiratete Paare erhalten die Möglichkeit, ihren Kindern nachträglich einen Doppelnamen zu geben, unabhängig von der bisherigen Namensführung.
Unsere erfahrenen Anwälte im Familienrecht beraten Sie persönlich zu Ihren Möglichkeiten rund um Ehe-, Geburts- und Namensänderungen – auch für bereits bestehende Ehen und Familien.
Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin – wir begleiten Sie sicher durch die neuen Regelungen des Namensrechts 2025.
Erleichterte Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder – Reform des Namensrechts 2025
Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, werden insbesondere Stief- und Scheidungskinder deutlich entlastet. Die Reform schafft mehr Flexibilität und Anpassungsmöglichkeiten, um Familiennamen an veränderte Lebenssituationen anzugleichen.
Rückgängigmachen einer Einbenennung für Stiefkinder
Künftig können Stiefkinder eine frühere Einbenennung einfacher rückgängig machen.
Hat ein Kind den Namen des Stiefelternteils angenommen, kann es bei Auflösung der Ehe oder wenn es nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, künftig leichter wieder zu seinem ursprünglichen Familiennamen zurückkehren.
Neue Möglichkeiten für Kinder geschiedener Eltern
Auch für Kinder getrennt lebender Eltern bringt das neue Gesetz wichtige Änderungen:
Legt ein Elternteil nach der Scheidung den gemeinsamen Ehenamen ab und nimmt seinen Geburtsnamen wieder an, kann das Kind – sofern es in dessen Haushalt lebt – künftig ebenfalls diesen geänderten Namen übernehmen.
Wichtige Voraussetzungen:
- Kinder ab fünf Jahren müssen der Namensänderung zustimmen.
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn der andere Elternteil weiterhin sorgeberechtigt ist, darf die Änderung nicht gegen dessen Willen erfolgen, wenn das Kind dessen Namen trägt.
Unsere erfahrenen Anwälte im Familienrecht unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Namensänderungen für Kinder, Einbenennungen und die rechtlichen Voraussetzungen nach Trennung, Scheidung oder in Patchworkfamilien.
Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin – wir begleiten Sie rechtssicher durch den Namenswechsel nach dem neuen Namensrecht 2025.
Namensänderung für Volljährige – Neue Möglichkeiten ab 2025
Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, erhalten Volljährige erstmals die Möglichkeit, ihren Geburtsnamen eigenständig und ohne familienrechtlichen Anlass zu ändern. Eine Eheschließung, Scheidung oder Adoption ist dafür nicht mehr erforderlich – die Änderung kann künftig direkt durch Erklärung beim Standesamt vorgenommen werden.
Neue Optionen zur Änderung des Geburtsnamens
Volljährige können künftig:
- vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln, wenn sie als Minderjährige nur den Familiennamen eines Elternteils getragen haben,
- einen Doppelnamen aus den Namen beider Elternteile annehmen – selbst dann, wenn bisher nur ein Elternname geführt wurde,
- einen mehrgliedrigen Familiennamen verkürzen, sofern dieser bereits im Kindesalter geführt wurde.
Bestehende Möglichkeiten bleiben bestehen
Neben diesen neuen, vereinfachten Änderungsoptionen bleiben auch die bisherigen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Wege zur Namensänderung erhalten – etwa bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder durch behördliche Genehmigung.
Unsere erfahrenen Anwälte im Familienrecht beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten der Namensänderung, den rechtlichen Voraussetzungen und begleiten Sie bei der Erklärung vor dem Standesamt.
Vereinbaren Sie jetzt Ihre Erstberatung – wir unterstützen Sie sicher, vertraulich und kompetent bei Ihrer Namensänderung nach dem neuen Namensrecht 2025.
Geschlechtsangepasste Familiennamen und Namensrecht nach friesischer und dänischer Tradition – Änderungen ab 2025
Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, werden auch kulturelle und sprachliche Besonderheiten stärker berücksichtigt. Besonders profitieren davon Angehörige des sorbischen Volkes, der friesischen Volksgruppe und der dänischen Minderheit in Deutschland.
Geschlechtsangepasste Namensformen – etwa nach sorbischer Tradition
Künftig ist es möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- oder Ehenamens zu bestimmen.
Ein Beispiel aus der sorbischen Namenspraxis:
Aus Novak kann für Frauen Novakowa werden.
Diese Regelung steht nicht nur Sorbinnen und Sorben offen, sondern auch Personen, deren Herkunft oder Namensherkunft eine solche Anpassung vorsieht – etwa, wenn dies in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist.
Friesische Namenstradition
Das reformierte Namensrecht erkennt künftig auch die friesische Tradition patronymischer und matronymischer Namen an:
- Patronymische Namen leiten sich vom Vornamen des Vaters ab, z. B. Petersen (von Peter).
- Matronymische Namen können sich künftig auch vom Vornamen der Mutter ableiten, z. B. Mariken (von Marike).
Namensrecht für die dänische Minderheit
Für Angehörige der dänischen Minderheit wird es möglich, Geburtsdoppelnamen ohne Bindestrich zu vergeben.
Der erste Namensbestandteil darf dabei der Name eines nahen Verwandten, etwa der Großmutter, sein.
Beispiel: Jørgensen Mikkelsen, wobei Jørgensen auf den Familiennamen der Großmutter verweist.
Unsere Empfehlung:
Das Namensrecht 2025 schafft neue, kulturell sensible Gestaltungsmöglichkeiten bei der Namenswahl.
Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht beraten Sie umfassend zu
- geschlechtsangepassten Namensformen,
- Namenswahl nach friesischer oder dänischer Tradition,
- sowie rechtskonformen Namensänderungen bei kultureller Zugehörigkeit.
Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenenadoption – Mehr Wahlfreiheit im neuen Namensrecht 2025
Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, ergeben sich auch für Erwachsenenadoptionen wichtige Änderungen.
Künftig besteht kein automatischer Zwang mehr, den Familiennamen nach einer Adoption im Erwachsenenalter zu ändern.
Neue Wahlmöglichkeiten für adoptierte Volljährige:
- Beibehaltung des bisherigen Familiennamens
- Annahme des Familiennamens der adoptierenden Person
- Bildung eines Doppelnamens, der den bisherigen Namen mit dem Namen der annehmenden Person kombiniert – wahlweise mit oder ohne Bindestrich
Diese Reform stärkt die Selbstbestimmung adoptierter Volljähriger und trägt dem Umstand Rechnung, dass viele bereits eine gefestigte persönliche und soziale Identität mit ihrem bisherigen Namen verbinden.
Unsere erfahrenen Anwälte im Familienrecht beraten Sie ausführlich zu den neuen Regelungen bei Erwachsenenadoptionen, erläutern Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten und begleiten Sie sicher durch den Namensänderungsprozess.
Vereinbaren Sie jetzt eine unverbindliche Beratung – wir unterstützen Sie bei Ihrer individuellen Namensentscheidung nach dem neuen Namensrecht 2025.
Internationales Namensrecht und Namensänderung ab 2025 – Was Familien jetzt wissen sollten
Mit dem neuen Namensrecht, das am 1. Mai 2025 in Kraft tritt, ändern sich auch die zentralen Regelungen zum internationalen Namensrecht und zur praktischen Durchführung von Namensänderungen. Die Reform schafft mehr Flexibilität, Rechtssicherheit und Gestaltungsspielraum – insbesondere für binationalen Familien, Doppelstaatler und Personen mit Migrationshintergrund.
Neuer Anknüpfungspunkt im internationalen Namensrecht
Ab 2025 richtet sich das anwendbare Namensrecht im internationalen Kontext in erster Linie nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person – nicht mehr automatisch nach ihrer Staatsangehörigkeit.
Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit bestehen, frei das Namensrecht des Heimatstaates zu wählen.
Diese Änderung erhöht die Rechtssicherheit und ermöglicht es Familien, ihre Namensführung flexibel an ihre tatsächliche Lebenssituation anzupassen – etwa bei Umzug ins Ausland, doppelter Staatsangehörigkeit oder binationaler Ehe.
Wo kann die Namensänderung vorgenommen werden?
Alle Namensänderungen – sei es im Rahmen einer Eheschließung, Adoption, Einbenennung, Doppelnamenbildung oder einer internationalen Anpassung – werden künftig direkt beim örtlich zuständigen Standesamt erklärt.
Wichtig:
Nach der erfolgreichen Namensänderung müssen sämtliche amtlichen Dokumente, darunter Personalausweis, Reisepass, Führerschein und Versicherungskarten, aktualisiert werden.
Wir beraten Sie rund um das Thema Namensänderung
Unsere erfahrenen Anwälte im Familienrecht beraten Sie umfassend zu den neuen Möglichkeiten, Voraussetzungen und Abläufen der Namensänderung nach deutschem und internationalem Recht.
Vereinbaren Sie jetzt Ihre unverbindliche Erstberatung – wir sorgen für Klarheit, Sicherheit und eine reibungslose Umsetzung Ihrer Namensänderung nach dem Namensrecht 2025.

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