
Rechtsanwalt
Konkreter Bedarf beim Kindesunterhalt
Konkreter Bedarf beim Kindesunterhalt: Maßstab und Orientierung
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich in erster Linie nach der Lebensstellung des Kindes. Bei minderjährigen Kindern wird diese Lebensstellung bis zum Abschluss der Schulausbildung oder einer erstmaligen Berufsausbildung von den Eltern abgeleitet. Das bedeutet: Kinder haben Anspruch darauf, an den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Eltern teilzuhaben.
Allerdings ist der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils begrenzt. Maßgeblich ist also, was dieser nach seinen Einkünften leisten kann. Zur einheitlichen Orientierung greifen die Gerichte auf die Düsseldorfer Tabelle zurück. Dieses Tabellenwerk stellt seit Jahrzehnten die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts dar und berücksichtigt sowohl das Einkommen des Unterhaltspflichtigen als auch das Alter des Kindes.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Unterhalt bei hohem Einkommen der Eltern
Bei überdurchschnittlich hohen Einkommen ist der Blick in die Düsseldorfer Tabelle jedoch nicht immer ausreichend. Zwar gibt es eine Obergrenze – die 15. Einkommensgruppe – die derzeit den höchsten Tabellenwert ausweist. Eine zwingende absolute Grenze für den Kindesunterhalt besteht aber nicht.
Kinder können daher im Einzelfall auch einen höheren Bedarf geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nachvollziehbar darlegen können, weshalb ihr Lebensbedarf über das Tabellenmaß hinausgeht. Damit wird verhindert, dass der Unterhalt allein aufgrund des Einkommens der Eltern automatisch steigt.
Grenzen des Anspruchs: Kein Anspruch auf Luxus
Der Kindesunterhalt soll den notwendigen Lebensbedarf sichern, aber keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern darstellen. Luxusgüter oder besonders aufwendige Freizeitgestaltungen müssen daher nicht finanziert werden.
Gerade bei minderjährigen Kindern ist außerdem zu berücksichtigen, dass Unterhalt nicht der Vermögensbildung dient. Ein erhöhter Bedarf kann also nicht damit begründet werden, dass das Kind Vermögen ansparen oder ein besonders kostspieliges Hobby ohne Bezug zum bisherigen Lebensstandard finanzieren möchte.
Wer muss was darlegen? – Die Beweislast
Ob ein erhöhter Unterhaltsbedarf tatsächlich besteht, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, welche Lebensgewohnheiten das Kind während des Zusammenlebens mit den Eltern kennengelernt hat und in welchem Umfang es an einen gehobenen Lebensstil gewöhnt wurde.
Die Pflicht zur Darlegung liegt beim Kind. Es muss aufzeigen, in welchen Bereichen ein Mehrbedarf besteht – etwa für besondere schulische Förderung, regelmäßige Musik- oder Sportausbildung oder einen erhöhten Wohnbedarf. Dabei dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht übermäßig streng sein: Das Kind muss keine exakten Berechnungen vorlegen, sondern die wesentlichen Umstände plausibel darstellen.
Wohnbedarf als Teil des Unterhalts
Ein wichtiger Teilbereich des Kindesunterhalts betrifft die Wohnkosten. Denn Kinder wohnen in aller Regel bei einem Elternteil und nutzen nicht nur ihr eigenes Zimmer, sondern auch die übrigen Wohnräume.
Um den Wohnbedarf rechnerisch zu berücksichtigen, enthält die Düsseldorfer Tabelle eine Pauschale: Es werden rund 20 % des Tabellenbetrages als Wohnkostenanteil veranschlagt. In vielen Fällen reicht diese Pauschale aus. Kommt es jedoch aufgrund besonderer Umstände zu höheren Wohnkosten – etwa weil in einer teuren Wohngegend gelebt wird oder die Wohnfläche überdurchschnittlich groß ist – kann ein erhöhter Wohnbedarf geltend gemacht werden.
Letztlich entscheidet das Gericht nach den konkreten Lebensumständen, ob und in welchem Umfang ein Zuschlag gerechtfertigt ist.
Gerichtliche Schätzung bei Wohnkosten
Da Kinder nicht nur ihr eigenes Zimmer nutzen, sondern die gesamte Wohnung mitbewohnen, lassen sich die tatsächlichen Wohnkostenanteile kaum exakt ermitteln. Deshalb greifen Gerichte auf Schätzungen zurück.
Ein gängiges Modell ist es, einem Kind in einem Zwei-Personen-Haushalt etwa ein Drittel der Wohnfläche zuzurechnen. Diese Vorgehensweise ist rechtlich anerkannt und wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2023 (Az. XIII ZB 177/22) ausdrücklich bestätigt.
Die richterliche Schätzung sorgt für eine gerechte und praktikable Lösung, die weder die Eltern übermäßig belastet noch die Interessen des Kindes unberücksichtigt lässt.
Wir helfen Ihnen bei Fragen zum Kindesunterhalt
Die Berechnung des Kindesunterhalts ist oft komplex – gerade dann, wenn es um erhöhte Bedarfe, hohe Einkommen oder besondere Lebensumstände geht. Viele Eltern sind unsicher, welche Ansprüche tatsächlich bestehen und wie sich diese nachweisen lassen.
Wir unterstützen Sie dabei, Klarheit zu gewinnen:
- Prüfung der Unterhaltshöhe: Wir berechnen für Sie den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle und prüfen, ob ein Mehrbedarf geltend gemacht werden kann.
- Darlegung besonderer Bedürfnisse: Wir helfen, die individuellen Bedarfe des Kindes nachvollziehbar darzustellen – etwa für schulische Förderung, Hobbys oder einen erhöhten Wohnbedarf.
- Vertretung vor Gericht: Falls notwendig, vertreten wir Ihre Interessen im familiengerichtlichen Verfahren und setzen berechtigte Ansprüche durch – oder wehren unberechtigte Forderungen ab.
- Beratung bei hohen Einkommen: Wir zeigen auf, wo die Grenzen des Unterhalts liegen und wie ein Anspruch rechtlich fundiert begründet werden muss.
So sorgen wir dafür, dass die Unterhaltsregelung fair, transparent und rechtlich abgesichert ist – zum Wohl Ihres Kindes und zur Entlastung aller Beteiligten.

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