
Rechtsanwalt
Güterstandsschaukel
Rechtliche und steuerliche Beratung bei der Güterstandsschaukel
Wer in der Ehe ein größeres Vermögen aufgebaut hat, muss im Falle einer Scheidung mit einem Zugewinnausgleich rechnen. Dieses Instrument kann jedoch nicht nur im Trennungsfall relevant sein, sondern auch aktiv genutzt werden: etwa, um Vermögen steuerfrei auf den Ehepartner zu übertragen oder um Ansprüche von Gläubigern und enterbten Angehörigen abzuwehren.
Das Mittel hierzu ist die sogenannte Güterstandsschaukel. Dabei wechseln die Ehegatten vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung – und bei Bedarf anschließend wieder zurück.
In diesem Beitrag erläutern unsere Steuerberater und Rechtsanwälte die wichtigsten Aspekte rund um die Güterstandsschaukel und zeigen, welche Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus ergeben.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Was ist die Güterstandsschaukel und wann ist sie sinnvoll?
Unter einer Güterstandsschaukel versteht man die vertragliche Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch einen Ehevertrag. Dadurch wird ein Zugewinnausgleich ausgelöst – ein Vorgang, der normalerweise erst bei Scheidung oder Tod eines Ehepartners eintritt. Mit der Erfüllung dieses Ausgleichsanspruchs erfolgt eine Vermögensverschiebung von einem Ehegatten auf den anderen.
Im Anschluss kann der Güterstand wieder in die Zugewinngemeinschaft zurückgeführt werden.
Die Güterstandsschaukel wird vor allem aus drei Gründen eingesetzt:
- Steueroptimierung
- Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
- Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern (Asset Protection)
a. Steueroptimierung
Unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Ehepartnern unterliegen grundsätzlich der Schenkungsteuer – zumindest, soweit sie den Freibetrag von 500.000 Euro übersteigen (Ausnahme: Übertragung des Familienheims).
Reicht dieser Freibetrag nicht aus, bietet die Güterstandsschaukel einen entscheidenden Vorteil: Die durch den Wechsel des Güterstands entstehende Zugewinnausgleichsforderung ist steuerfrei, da sie weder als Schenkung noch als Erbschaft gilt. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 2 ErbStG:
„Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in anderer Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder eines Lebenspartners beendet oder wird der Zugewinn nach § 1371 Absatz 2 BGB ausgeglichen, gehört die Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7.“
Besonders interessant ist dieses Modell bei größeren Familienvermögen. Denn nur wenn beide Elternteile jeweils eigenes Vermögen besitzen, lassen sich die Steuerfreibeträge für Kinder (400.000 Euro pro Elternteil alle zehn Jahre) optimal ausschöpfen. Die Güterstandsschaukel dient somit häufig als vorbereitender Zwischenschritt für eine steueroptimierte Vermögensweitergabe an Kinder und Enkel.
b. Pflichtteilsreduzierung
Kinder gehören zu den pflichtteilsberechtigten Angehörigen. Werden sie enterbt, können sie Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte ihrer gesetzlichen Erbquote geltend machen.
Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen, entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Diese mindern sich zwar über zehn Jahre hinweg, doch bei Schenkungen an den Ehepartner bestehen solche Ansprüche zeitlich unbegrenzt fort. Klassische Schenkungen sind daher in diesem Fall wirkungslos.
Die Güterstandsschaukel könnte hier ein Ausweg sein: Vieles spricht dafür, dass die Vermögensverschiebung durch den Zugewinnausgleich nicht als Schenkung im Sinne des Pflichtteilsrechts gilt. Eine höchstrichterliche Klärung steht allerdings noch aus.
Zu bedenken ist zudem, dass sich durch den Wechsel des Güterstands auch die Berechnungsgrundlagen für Pflichtteilsquoten ändern können – was im Einzelfall zu unerwünschten Effekten führt.
c. Asset Protection
Ein weiteres Einsatzfeld ist der Schutz des Familienvermögens vor Gläubigern.
Beispiel: Ein Geschäftsführer steht wegen Insolvenzen in seiner Unternehmensgruppe vor potenziellen Haftungsrisiken in Millionenhöhe. Um einen Zugriff durch Gläubiger oder Insolvenzverwalter zu erschweren, wird Vermögen auf den Ehepartner übertragen.
Während klassische Schenkungen unter solchen Umständen noch Jahre später angefochten werden können – und mitunter sogar strafrechtliche Folgen haben – gilt der Zugewinnausgleich regelmäßig als weniger verdächtig. Dennoch bleibt eine gerichtliche Überprüfung möglich, insbesondere wenn erkennbar ist, dass der Vermögensschutz Hauptzweck der Gestaltung war. Kritisch kann es etwa sein, wenn der Güterstandswechsel sofort wieder rückgängig gemacht wird.
Asset Protection funktioniert nur, wenn sie rechtzeitig geplant wird – nicht erst dann, wenn Gläubigerforderungen bereits konkret im Raum stehen.
Wie funktioniert die Güterstandsschaukel?
Der Wechsel des Güterstands wird durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag vollzogen. Der Notar ist dabei verpflichtet, über die rechtliche Tragweite der Vereinbarung aufzuklären. Eine steuerliche Beratung erfolgt durch ihn jedoch nicht. Da die steuerlichen Folgen bei dieser Gestaltung oftmals im Vordergrund stehen, sollte unbedingt ein Steuerberater oder ein auf Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Im Ehevertrag werden die Grundlagen für den Zugewinnausgleich festgelegt – insbesondere, wie der Ausgleichsanspruch erfüllt wird. Dies kann zum Beispiel durch die Übertragung von Immobilien, Unternehmensanteilen oder Wertpapieren geschehen. Ein zusätzlicher Vorteil: Selbst frühere Schenkungen lassen sich im Rahmen des vertraglich ausgelösten Zugewinnausgleichs steuerlich „bereinigen“. Eine nachträgliche Schenkungssteuer fällt dann nicht mehr an.
Nach Durchführung des Zugewinnausgleichs besteht die Möglichkeit, von der Gütertrennung wieder zurück in die Zugewinngemeinschaft zu wechseln. So kann ein künftig entstehender Zugewinn später erneut steuerfrei ausgeglichen werden – entweder durch einen erneuten Vertrag oder beim Erbfall. Ob ein solcher Rückwechsel sinnvoll ist, hängt von der individuellen Lebenssituation und den Vermögensverhältnissen der Ehegatten ab.
Praxisempfehlung: Das ständige Hin- und Herwechseln sollte vermieden werden. Es ist ratsam, die einzelnen Schritte in separaten notariellen Urkunden vorzunehmen und einen zeitlichen Abstand von mindestens sechs Monaten einzuhalten. Anderenfalls könnte der Eindruck einer missbräuchlichen Gestaltung entstehen.
Zurück in die Zugewinngemeinschaft?
Nach dem Wechsel in die Gütertrennung und dem Vollzug des Zugewinnausgleichs stellt sich die Frage, ob ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist. Dies hätte den Vorteil, dass künftige Zugewinne erneut steuerfrei ausgeglichen werden können – sei es durch einen weiteren Vertrag oder im Erbfall.
Ob ein solcher Schritt geboten ist, hängt stets von der individuellen Vermögenslage und Lebenssituation der Ehegatten ab.
Empfehlung in der Praxis:
- Die einzelnen Schritte sollten nicht in einer einzigen notariellen Urkunde zusammengefasst werden.
- Ein zeitlicher Abstand von mindestens sechs Monaten gilt als sinnvoll, um den Vorwurf des Missbrauchs zu vermeiden.
- Wird die Gestaltung ausschließlich aus steuerlichen Gründen vorgenommen, ist es nach aktueller BFH-Rechtsprechung jedoch auch möglich, alles in einer Urkunde zu regeln und dadurch Notargebühren zu sparen. In solchen Fällen sollte jedoch stets eine sorgfältige Prüfung erfolgen, gegebenenfalls abgesichert durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts.
Risiken und Probleme der Güterstandsschaukel
So attraktiv die Vorteile auch sind – die Güterstandsschaukel ist ein sensibles Gestaltungsinstrument, bei dem Fehler gravierende Folgen haben können.
a. Unsaubere Bewertung
Ein häufiger Fehler ist die willkürliche Annahme oder falsche Bewertung von Zugewinnen.
- Gerade bei Immobilien oder Unternehmensanteilen sollten realistische Werte angesetzt werden.
- Oft empfiehlt sich ein Gutachten.
- Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten sollten im Vertrag nachvollziehbar angegeben werden.
b. Unvollständiger oder verspäteter Vollzug
Wenn der Zugewinnausgleich nicht vollständig oder nicht zeitnah durchgeführt wird, kann die Gestaltung als Scheingeschäft angesehen werden – mit allen steuerlichen Konsequenzen.
c. Steuerliche Risiken
- Ein zu hoch oder zu niedrig angesetzter Zugewinn kann zur Schenkungsteuerpflicht führen.
- Bei fehlerhafter Durchführung droht die Einstufung als Gestaltungsmissbrauch bis hin zur Steuerhinterziehung.
- Erfolgt der Ausgleich nicht durch Geld, sondern durch Übertragung von Sachwerten (z. B. Immobilien, Beteiligungen), kann dies als entgeltliche Veräußerung gewertet werden. Bei steuerverstricktem Vermögen sind daher besonders sorgfältige Gestaltungen erforderlich, um Ertragssteuern zu vermeiden.
Fazit:
Trotz aller Risiken wird die Güterstandsschaukel sowohl zivilrechtlich als auch steuerlich von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt – entscheidend ist die fachgerechte Planung und Umsetzung.
Möglichkeiten für Ehepaare mit Gütertrennung
Ehepaare, die von Beginn an Gütertrennung vereinbart haben, verzichten damit eigentlich auf die steuerfreien Vorteile des Zugewinnausgleichs. Häufig hätte eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ihre Ziele besser erfüllt.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch eine Lösung eröffnet:
- Ein rückwirkender Wechsel von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft ist zulässig – und zwar mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
- Auf diese Weise entsteht nachträglich ein Zugewinn, der durch die erneute Vereinbarung der Gütertrennung steuerfrei ausgeglichen werden kann.
- Anschließend ist auch ein Rückwechsel in die Zugewinngemeinschaft wieder möglich.
Wichtig: Diese Gestaltung greift nur, wenn die Ehegatten die rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft noch zu Lebzeiten durch Ehevertrag beenden. Erfolgt die Beendigung erst mit dem Tod, bleibt der steuerliche Vorteil ungenutzt.
Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung der Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist ein wirkungsvolles Instrument zur Steueroptimierung, Pflichtteilsreduzierung und Sicherung des Familienvermögens – erfordert jedoch eine präzise Planung und Umsetzung. Fehler können schnell zu steuerlichen Nachteilen oder sogar rechtlichen Risiken führen.
Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater unterstützen Sie bei allen Fragen rund um den Wechsel des Güterstands. Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihre persönliche Lebenssituation zugeschnittene Strategie und begleiten Sie von der Vertragsgestaltung bis zur steuerlichen Absicherung.
Vereinbaren Sie gerne einen Termin für eine individuelle Beratung – damit Ihr Vermögen optimal geschützt und zukunftssicher gestaltet ist.

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