
Rechtsanwalt
Gütertrennung
Rechtsanwalt bei Gütertrennung – Ratgeber und Beratung
Grundsätzlich leben Ehepaare im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch einen Ehevertrag lässt sich jedoch auch die Gütertrennung vereinbaren. In diesem Beitrag erfahren Sie, was es mit der Gütertrennung auf sich hat, welche Auswirkungen sie im Falle einer Scheidung hat, welche steuerlichen Vor- und Nachteile damit verbunden sind und wie sich der Güterstand vertraglich optimal gestalten lässt.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin
Was ist Gütertrennung?
Die Gütertrennung ist ein alternativer Güterstand für Ehepaare. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt. Jeder Ehegatte behält das alleinige Eigentum an dem Vermögen, das er vor oder während der Ehe erworben hat. Im Falle einer Scheidung oder beim Tod eines Partners gibt es keinen Ausgleich für denjenigen Ehegatten, der während der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat.
Gütertrennung = kein Zugewinnausgleich bei Scheidung
Durch den Ausschluss des Zugewinnausgleichs lassen sich Ausgleichszahlungen für während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen vermeiden.
Darüber hinaus kann jeder Ehepartner auch bei Gütertrennung frei über sein eigenes Vermögen verfügen – ohne die Zustimmung des anderen. Dies gilt sowohl für Vermögensgegenstände des gemeinsamen Haushalts als auch für das Vermögen insgesamt.
Wie unterscheidet sich die Gütertrennung von der Zugewinngemeinschaft?
Auch im gesetzlich vorgesehenen Standardgüterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner durch die Eheschließung getrennt.
Der wesentliche Unterschied zur Gütertrennung besteht jedoch darin, dass bei der Zugewinngemeinschaft im Scheidungsfall ein Zugewinnausgleich möglich ist. Hat ein Ehepartner während der Ehe mehr Vermögen aufgebaut als der andere, kann der andere grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Ausgleich verlangen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter: Zugewinnausgleich.
Darüber hinaus erfordern bei der Zugewinngemeinschaft bestimmte Verfügungen über das eigene Vermögen die Zustimmung des Ehepartners.
Wie vereinbart man eine Gütertrennung per Ehevertrag?
Da mit der Eheschließung automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, muss die Gütertrennung ausdrücklich durch einen Ehevertrag festgelegt werden. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden.
Beim Notartermin müssen beide Ehepartner anwesend sein. Eine persönliche Anwesenheit ist zwar nicht zwingend erforderlich, da ein Ehepartner den anderen vertreten kann. Allerdings kann dies problematisch werden, falls später die Gültigkeit des Vertrags wegen möglicher Benachteiligung eines Partners infrage gestellt wird.
Beispielhafte Formulierung der Gütertrennung im Ehevertrag:
„Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Uns ist bekannt, dass durch diese Vereinbarung:– keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern entsteht,
– jeder Ehepartner frei über sein Vermögen verfügen kann,
– beim Tod eines Partners das Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Erstversterbenden eingeschränkt sein kann, während das Erbrecht und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge steigt,
– bei einer Scheidung kein Zugewinnausgleich erfolgt,
– steuerliche Vorteile nach § 5 ErbStG nicht greifen.
Wir verzichten zudem auf die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister, auf den Ausgleich eines bisher entstandenen Zugewinns und auf die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.“
Üblicherweise werden in einem Ehevertrag mit Gütertrennung auch weitere Regelungen getroffen, etwa:
- Ausschluss von Rückforderungen für Zuwendungen eines Ehepartners bei Scheidung,
- Ausschluss von Ausgleichsansprüchen für Mitarbeit in einem Betrieb des anderen Partners,
- gegenseitiger Pflichtteilsverzicht, sodass ein Ehepartner bei Bedarf problemlos von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann (häufig zugunsten der Kinder).
Ist die Vereinbarung einer Gütertrennung immer wirksam?
Ein Ehevertrag, der die Gütertrennung regelt, kann unter Umständen unwirksam sein, wenn ein Gericht ihn als sittenwidrig einstuft. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Vertrag nicht nur den Zugewinnausgleich ausschließt, sondern auch weitere Scheidungsfolgen wie den Versorgungsausgleich oder den nachehelichen Unterhalt und beim Abschluss des Vertrags ein deutliches Ungleichgewicht zwischen den Ehepartnern bestand.
Anfechtung und Nichtigkeit des Ehevertrags
Unter solchen Umständen kann der Ehevertrag ganz oder teilweise angefochten oder für nichtig erklärt werden.
Was bedeutet die Gütertrennung für Erbrecht und Pflichtteilsrecht des Ehegatten?
Durch die Vereinbarung der Gütertrennung werden die erbrechtlichen Ansprüche des Ehepartners reduziert. Die gesetzliche Erbquote richtet sich nach der Zahl der Kinder:
- Keine Kinder: Ehegatte erbt neben Eltern, Geschwistern, Neffen/Nichten die Hälfte (½)
- 1 Kind: Ehegatte erbt die Hälfte (½)
- 2 Kinder: Ehegatte erbt ein Drittel (⅓)
- 3 oder mehr Kinder: Ehegatte erbt ein Viertel (¼)
Erben neben dem Ehepartner nur entferntere Verwandte wie Onkel, Tanten, Cousins oder Cousinen, wird der Ehegatte Alleinerbe.
Bei der Zugewinngemeinschaft erhöht sich die Erbquote des Ehegatten in der Regel zusätzlich um einen pauschalen Zugewinnausgleich von einem Viertel des Nachlasses. Diese Erhöhung entfällt bei der Gütertrennung vollständig.
Welche steuerlichen Nachteile hat die Gütertrennung?
Bei Änderungen des Güterstands sollten stets auch die steuerlichen Auswirkungen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang bringt die Gütertrennung einen wichtigen Nachteil gegenüber der Zugewinngemeinschaft mit sich.
Der Grund: Der Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Dieser Ausgleich erfolgt nicht nur im Falle einer Scheidung, sondern auch beim Tod eines Ehepartners.
Daher kann der mögliche Zugewinnausgleich besonders dann entscheidend sein, wenn Vermögen über den Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro hinaus vererbt werden soll, da er steuerlich begünstigt ist – ein Vorteil, der bei der Gütertrennung entfällt.
Was ist eine Güterstandsschaukel?
Das Güterrecht bietet eine interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeit, bei der die Steuerbefreiung für den Zugewinnausgleich und die Vereinbarung der Gütertrennung eine zentrale Rolle spielen: die sogenannte Güterstandsschaukel.
Bei der Güterstandsschaukel wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft während der Ehe durch einen Ehevertrag auf Gütertrennung umgestellt. Dadurch wird – ähnlich wie bei einer Scheidung – der Zugewinnausgleich ausgelöst, und das entsprechende Vermögen kann steuerfrei auf den Ehepartner übertragen werden, ohne dass Freibeträge oder spezielle Steuerbefreiungen (z. B. für Immobilien) genutzt werden müssen.
Anschließend kann der Güterstand wieder auf die Zugewinngemeinschaft zurückgestellt werden – daher der Begriff „Schaukel“.
Die Güterstandsschaukel wird nicht nur zur steuerlich optimierten Verteilung des Familienvermögens genutzt, sondern auch, um Haftungsrisiken zu minimieren und Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Sowohl aus steuerlicher als auch insbesondere aus zivilrechtlicher Sicht sind diese Gestaltungen jedoch komplex und ihr Erfolg hängt stark vom Einzelfall ab.
Welche Alternativen gibt es zur Gütertrennung?
Aufgrund der steuerlichen Nachteile der Gütertrennung sollten immer auch mögliche Alternativen geprüft werden. Eine häufig genutzte Option ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft, die im Ehevertrag vereinbart werden kann. Dabei kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung ausgeschlossen wird, aber im Todesfall des Ehepartners weiterhin greift.
Für wen ist die Gütertrennung der richtige Güterstand?
In den meisten Fällen ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft oft die bessere Wahl, da sie unerwünschte gesetzliche Scheidungsfolgen vermeidet, ohne steuerliche Nachteile zu erzeugen. Der Anwendungsbereich der Gütertrennung ist daher enger, als man zunächst denken könnte.
Die Gütertrennung ist besonders sinnvoll:
- Zur Reduzierung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen: Beispielsweise bei der Unternehmensnachfolge, wenn ein Kind das Unternehmen übernehmen soll und die Pflichtteilsansprüche des Ehepartners möglichst gering gehalten werden sollen.
- Bei späten Ehen mit eigenen Kindern: Um die erbrechtliche Stellung der Kinder zu stärken, da die gesetzliche Erbquote des Ehegatten bei Gütertrennung geringer ausfällt.
- Bei bestimmten Gesellschaftsbeteiligungen: Wenn ein Ehepartner Gesellschafter einer GmbH, KG oder GbR ist und der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich den Güterstand der Gütertrennung vorschreibt.
Wir unterstützen Sie bei der Wahl des richtigen Güterstands
Die Entscheidung für den passenden Güterstand ist weitreichend – sie beeinflusst Scheidungsfolgen, Erbrecht, Pflichtteilsansprüche und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Wir helfen Ihnen dabei, die individuellen Vor- und Nachteile der Zugewinngemeinschaft, der modifizierten Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung zu verstehen und den optimalen Güterstand für Ihre persönliche Situation zu wählen.
Ob es um die Absicherung der Unternehmensnachfolge, die Erbfolge für Kinder oder die Einhaltung von gesellschaftsvertraglichen Vorgaben geht – wir begleiten Sie kompetent bei der Gestaltung Ihres Ehevertrags, prüfen mögliche steuerliche Konsequenzen und sorgen dafür, dass Ihre Vereinbarungen rechtlich sicher umgesetzt werden.

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