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Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich bei Scheidung rechtssicher regeln – anwaltliche Beratung und steuerliche Gestaltung

Im Falle einer Scheidung kommt dem Zugewinnausgleich eine entscheidende Bedeutung bei der Aufteilung des Vermögens zu. Der Ehepartner, der während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss in der Regel den anderen finanziell ausgleichen.

Besonders anspruchsvoll wird die Berechnung, wenn komplexe Vermögenswerte wie Immobilien, Unternehmensanteile oder Erbschaften berücksichtigt werden müssen. Hierbei sind nicht nur familienrechtliche, sondern auch steuerliche Aspekte von großer Relevanz. Unsere Kanzlei im Familienrecht steht Ihnen mit fundierter Expertise zur Seite, wenn es um die Ermittlung, Bewertung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche geht.

Darüber hinaus lässt sich der Zugewinnausgleich auch unabhängig von einer Trennung sinnvoll einsetzen – etwa zur steuerlichen Gestaltung innerhalb der Ehe. In unserem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick über Ihre Rechte und Möglichkeiten sowie darüber, wie wir Sie als erfahrene Rechtsanwälte im Familienrecht in jeder Phase umfassend beraten und vertreten.

RECHTSANWÄLTIN
BEATE WINKLER

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Mediatorin

Was bedeutet Zugewinnausgleich im Familienrecht?

Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser regelt, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bei einer Scheidung gerecht verteilt wird – unabhängig davon, welcher Ehepartner es tatsächlich erworben hat. Damit soll vor allem derjenige geschützt werden, der finanziell schlechter gestellt ist, etwa weil er nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat.

Im Falle einer Trennung wird der sogenannte Zugewinn berechnet: also der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Der Partner mit dem höheren Zugewinn ist verpflichtet, die Hälfte der Differenz an den anderen auszuzahlen. Es handelt sich hierbei ausschließlich um einen Geldanspruch.

Die Berechnung kann jedoch komplex sein, da sämtliche Vermögenswerte – von Immobilien über Unternehmensbeteiligungen bis hin zu privaten Rücklagen – bewertet und rechtlich korrekt berücksichtigt werden müssen. Eine lückenlose Dokumentation und juristisches Fachwissen sind dabei unerlässlich.

Tipp: Durch einen Ehevertrag oder einvernehmliche Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich lassen sich viele Konflikte von vornherein vermeiden.

Zugewinnausgleich berechnen: So bestimmen Sie Ihren Anspruch bei Trennung oder Scheidung

Die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist ein zentrales Element des Familienrechts. Ziel ist es, die während der Ehe entstandenen Vermögensunterschiede zwischen den Ehegatten fair auszugleichen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihren Anspruch exakt zu ermitteln und rechtssicher durchzusetzen.

So läuft die Berechnung ab:

1. Feststellung von Anfangs- und Endvermögen

  • Anfangsvermögen: Stand zum Zeitpunkt der Eheschließung
  • Endvermögen: Stand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags
  • Schulden und Verbindlichkeiten werden jeweils abgezogen

2. Ermittlung des Zugewinns

  • Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen
  • Ein negativer Zugewinn ist ausgeschlossen; der Mindestwert liegt bei 0

3. Vergleich beider Zugewinne

  • Hat ein Ehegatte mehr Zugewinn erzielt, muss er dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen

4. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

  • Der Ausgleich ist auf das tatsächlich vorhandene Vermögen beschränkt
  • Illoyale Vermögensminderungen (z. B. mutwillige Verschwendung oder Schenkungen kurz vor der Scheidung) werden nicht berücksichtigt

Praxisbeispiel:

Paul und Lisa heiraten 2010.

  • Anfangsvermögen Paul: 20.000 €
  • Anfangsvermögen Lisa: 0 €

Im Jahr 2024, bei Zustellung des Scheidungsantrags, ergibt sich folgendes Bild:

  • Endvermögen Paul: 220.000 €
  • Endvermögen Lisa: 50.000 €

Berechnung:

  • Zugewinn Paul: 220.000 € – 20.000 € = 200.000 €
  • Zugewinn Lisa: 50.000 € – 0 € = 50.000 €
  • Differenz der Zugewinne: 150.000 €
  • Anspruch Lisa: 75.000 € (die Hälfte der Differenz)

Wichtig: Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung ist nicht die Rechtskraft der Scheidung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags beim Familiengericht.

Der Zugewinnausgleich wird nicht nur bei Scheidung relevant, sondern auch im Todesfall oder bei vertraglicher Aufhebung des Güterstands, etwa durch Ehevertrag (z. B. Gütertrennung).

Zugewinnausgleich: Was gilt bei Erbschaften und Schenkungen?

Erbschaften und Schenkungen nehmen im Zugewinnausgleich eine Sonderstellung ein. Sie gelten als sogenanntes privilegiertes Vermögen und werden grundsätzlich nicht in die Berechnung des Zugewinns einbezogen – zumindest nicht in ihrer ursprünglichen Höhe.

So funktioniert die Anrechnung:

  • Zurechnung zum Anfangsvermögen:
    Erhält ein Ehegatte während der Ehe eine Erbschaft oder Schenkung, wird deren Wert seinem Anfangsvermögen zugeschlagen – auch dann, wenn die Zuwendung erst nach der Hochzeit erfolgt ist.
    Hintergrund: Dieses Vermögen wurde nicht gemeinsam erwirtschaftet und soll daher nicht in den Ausgleich einfließen.
  • Wertsteigerungen zählen mit:
    Gewinne, die aus dem privilegierten Vermögen entstehen – etwa Zinsen, Kurssteigerungen oder ein gestiegener Immobilienwert – fallen sehr wohl unter den Zugewinnausgleich.
  • Stichtag ist entscheidend:
    Entscheidend ist, in welcher Höhe das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags noch vorhanden ist.

Zugewinnausgleich im Scheidungsverfahren: So setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Der Zugewinnausgleich wird bei einer Scheidung nicht automatisch durchgeführt. Er muss ausdrücklich beantragt werden. Verzichten beide Ehepartner auf die Geltendmachung, findet auch kein Ausgleich statt – selbst dann, wenn während der Ehe erhebliche Vermögenszuwächse entstanden sind.

Wann ist ein Antrag sinnvoll?

Ein Antrag auf Zugewinnausgleich lohnt sich nicht in jedem Fall. So kann der Ausgleichsanspruch trotz hoher Vermögenswerte gering ausfallen – etwa bei annähernd gleichem Vermögenszuwachs oder bei privilegiertem Vermögen (z. B. Erbschaften und Schenkungen). In solchen Situationen wird der Zugewinnausgleich häufig einvernehmlich ausgeschlossen, insbesondere bei Scheidungen mit Ehevertrag oder klarer Vermögensaufteilung.

Gerichtliche Durchsetzung

Kommt keine Einigung zustande, kann ein Ehepartner seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gerichtlich geltend machen. Dafür ist ein gesonderter Antrag erforderlich, der zusätzlich zum eigentlichen Scheidungsantrag gestellt werden muss. Das Familiengericht entscheidet anschließend über die Höhe des Anspruchs und dessen Durchsetzung.

Zugewinnausgleich: Wo entstehen die häufigsten Streitpunkte?

Geht eine Ehe zu Ende, sorgt der Zugewinnausgleich oft für Konflikte – vor allem dann, wenn erhebliche Vermögenswerte im Spiel sind. Was bei der Eheschließung kaum Beachtung findet, führt im Scheidungsfall nicht selten zu intensiven und emotionalen Auseinandersetzungen. In der Praxis zeigen sich insbesondere diese Streitfelder:

  • Unklarheiten über Anfangs- und Endvermögen
    Häufig fehlen Belege darüber, welches Vermögen zu Beginn der Ehe vorhanden war und wie hoch das Endvermögen zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) tatsächlich ist – etwa bei Bargeld, Schmuck oder privaten Darlehen.
  • Bewertung komplexer Vermögenswerte
    Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Kapitalanlagen lassen sich nicht immer eindeutig bewerten. Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern sind Gutachten notwendig, die oft selbst Anlass für Meinungsverschiedenheiten bieten.
  • Zuordnung von Vermögenswerten
    Wem gehört was? Bei gemeinsam genutztem Eigentum oder gemischter Finanzierung ist die Zuordnung einzelner Vermögenswerte häufig schwierig.
  • Überschneidungen mit anderen Rechtsansprüchen
    Kommen Aspekte wie Gesellschaftsanteile, Erbansprüche oder Schenkungen hinzu, überschneiden sich verschiedene Rechtsgebiete – was die rechtliche Lage komplex und besonders streitanfällig macht.

Zugewinnausgleich und Steuern: Welche Vorteile ergeben sich steuerlich?

Der Zugewinnausgleich ist nicht nur ein familienrechtliches Thema – er kann auch erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen, insbesondere im Erb- und Schenkungssteuerrecht. Wer rechtzeitig plant, kann den Zugewinn sogar gezielt zur Steueroptimierung nutzen.

Steuerfreier Vermögensübergang bei Erbschaft

Leben Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft und verstirbt einer von ihnen, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch um ein Viertel. Dieses pauschalierte Viertel gilt als Zugewinnausgleich und ist erbsteuerfrei – unabhängig davon, wie hoch der tatsächliche Vermögenszuwachs war. Dadurch lässt sich ein größerer Teil des Nachlasses steuerfrei übertragen.

Zugewinnausgleich nach Scheidung: Steuerneutral

Auch im Falle einer Scheidung sind Ausgleichszahlungen oder Vermögensübertragungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht schenkungssteuerpflichtig. Der Gesetzgeber wertet sie als Ausgleichsansprüche, nicht als freiwillige Schenkung – damit bleiben sie steuerneutral.

Die „Güterstandsschaukel“: Steueroptimierung zu Lebzeiten

Ein bewährtes Modell vermögender Ehepaare ist die sogenannte Güterstandsschaukel:

  1. Ehegatten wechseln per notariellen Vertrag von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung.
  2. Der bis dahin entstandene Zugewinn wird steuerfrei ausgeglichen.
  3. Anschließend wird die Zugewinngemeinschaft erneut vereinbart.

Auf diese Weise lassen sich Freibeträge mehrfach ausschöpfen und steuerliche Belastungen bei Schenkungen oder Unternehmensübertragungen reduzieren.

Eheverträge als Instrument der Vermögensplanung

Gezielte Güterstandsregelungen per Ehevertrag bieten nicht nur steuerliche Vorteile. Sie eignen sich auch zur Vermögensabsicherung (Asset Protection) und zur strukturierten Vermögensnachfolge zu Lebzeiten.

Zugewinnausgleich im Ehevertrag regeln: Individuelle Gestaltung für mehr Sicherheit

Nicht jeder empfindet die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich als gerecht oder passend – besonders bei Unternehmerehen oder sehr unterschiedlichen Vermögensverhältnissen können sie sogar riskant sein. Durch einen individuell gestalteten Ehevertrag lassen sich Vermögen gezielt schützen, Streit vermeiden und gleichzeitig steuerliche Vorteile erhalten.

Warum ein Ehevertrag sinnvoll ist

Ein sorgfältig formulierter Ehevertrag ermöglicht eine faire, transparente und vorausschauende Regelung für den Scheidungsfall – ohne auf die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft verzichten zu müssen. Für Unternehmer und Selbstständige ist er zudem ein wesentliches Instrument, um das Betriebsvermögen zu sichern.

Gestaltungsmöglichkeiten im Ehevertrag

  • Vollständiger Ausschluss des Zugewinnausgleichs:
    Durch die Vereinbarung der Gütertrennung entfällt der Zugewinnausgleich vollständig. Hinweis: Dies kann steuerliche Nachteile haben, etwa im Erbfall (kein steuerfreies Viertel).
  • Ausschluss nur im Scheidungsfall:
    Eine elegante Lösung, um steuerliche Vorteile im Erbfall zu erhalten, gleichzeitig aber eine Ausgleichspflicht im Trennungsfall auszuschließen.
  • Individuelle Bewertungsregeln:
    Für bestimmte Vermögenswerte (z. B. Immobilien, Unternehmensanteile) können feste Bewertungsmaßstäbe vereinbart werden – das reduziert Streit und schafft Planungssicherheit.
  • Begrenzung der Ausgleichshöhe:
    Möglich ist auch die Festlegung eines Maximalbetrags oder einer Quote. Diese Variante bietet sich an, wenn ein Ehepartner deutlich mehr Vermögen in die Ehe einbringt.
  • Ausschluss einzelner Vermögenswerte:
    Besonders relevant für Unternehmer: Betriebsvermögen kann gezielt ausgenommen werden, um eine Zerschlagung des Unternehmens im Scheidungsfall zu verhindern.

Auch nach der Eheschließung möglich

Regelungen zum Zugewinnausgleich lassen sich nicht nur vor, sondern auch nach der Hochzeit oder sogar im Trennungsfall treffen – etwa im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Anwaltliche Beratung zum Zugewinnausgleich: Vermögensschutz bei Trennung, Scheidung und Unternehmerehen

Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie bundesweit, diskret und individuell in allen Fragen rund um den Zugewinnausgleich. Ob Unternehmer, Selbstständiger oder vermögende Privatperson – wir entwickeln maßgeschneiderte Strategien, damit Ihr Vermögen auch im Trennungsfall bestmöglich geschützt bleibt. Gemeinsam mit erfahrenen Steuerberatern und Gutachtern bieten wir Ihnen eine umfassende rechtliche und steuerliche Begleitung – vom Ehevertrag bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung.

Unsere Leistungen im Bereich Zugewinnausgleich:

  • Prüfung und Berechnung
    Analyse Ihrer Vermögenssituation und fundierte Ermittlung möglicher Ausgleichsansprüche – inklusive Berücksichtigung von Erbschaften, Schenkungen und Betriebsvermögen.
  • Durchsetzung und Abwehr
    Ob außergerichtlich oder vor dem Familiengericht – wir vertreten Ihre Interessen konsequent und mit dem nötigen Augenmaß.
  • Individuelle Vertragsgestaltung
    Erstellung maßgeschneiderter Eheverträge oder Scheidungsfolgenvereinbarungen, um den Zugewinnausgleich rechtssicher zu regeln oder zu begrenzen.
  • Schutz von Betriebsvermögen
    Entwicklung rechtlich belastbarer Lösungen für Unternehmerehen, um Gesellschaftsanteile, Immobilien oder Firmenvermögen vor einer Zerschlagung zu bewahren.
  • Unternehmensbewertung im Scheidungsfall
    Koordination und Begleitung qualifizierter Unternehmensbewertungen zur präzisen und gerichtsfesten Ermittlung des Zugewinns.

Sie stehen vor einer Trennung oder möchten Ihr Vermögen im Scheidungsfall rechtzeitig absichern? Unsere Anwälte für Familienrecht beraten Sie vertrauensvoll, professionell und individuell. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Erstgespräch!

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